Tipps / Denic

Mitwohnzentrale.de nicht rechtswidrig

BGH: Gattungsbezeichnungen dürfen als Domain-Namen verwendet werden, und die DENIC muss Markenrechtsverletzungen nicht prüfen.


Nun steht es fest: Wenn der Besitzer eines eShops oder andere Webseite-Betreiber allgemeine Gattungsbezeichnungen wie Marineale oder Mitwohnzentrale.de als Namen für ihre Domains wählen, stellt dies keinen unlauteren Wettbewerb dar. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte damit die Klage der HomeCompany, eines Hamburger Verbandes von Mitwohnzentralen, abgewiesen, die mit der bundes- und europaweit arbeitenden Firma Mitwohnzentrale.de, ebenfalls aus Hamburg, im Wettbewerb steht und sich durch die Namenswahl des Konkurrenten benachteiligt fühlte.


Rechtmäßige Praxis

Der BGH erkannte die Benutzung von Gattungsbezeichnungen als gängige und rechtmäßige Praxis an (Aktenzeichen IZR 21G/99). Es liege kein Grund zu der Annahme vor, hierin einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes über unlauteren Wettbewerb (UWG) zu sehen. Die Registrierung eines Gattungsnamens in der Internet-Adresse sei \"keine Handlung, die gegen die guten Sitten verstößt\". Unlauterer Wettbewerb liege nur vor, wenn sich ein Unternehmen zwischen einen Wettbewerber und dessen Kunden stelle, um die Kunden auf sein Angebot umzuleiten. Dies sei hier nicht der Fall. \"Ein Verbraucher, der den Einsatz von Suchmaschinen als lästig empfindet und statt dessen direkt einen Gattungsbegriff als Internet-Adresse eingibt, ist sich im allgemeinen über die Nachteile dieser Suchmethode, insbesondere über die Zufälligkeit des gefundenen Ergebnisses, im klaren\", erläutert der Bundesgerichtshof. Allerdings gebe es auch Grenzen der Zulässigkeit von Gattungs-Domains. Ihre Verwendung könnte missbräuchlich sein, wenn die Gattungsbezeichnung zusätzlich auch in anderen Schreibweisen und mit der Verwendung anderer TLDs genutzt werde. Daher wurde die Klage an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Das OLG muss nun dem Vorwurf der unzutreffenden Alleinstellungsbehauptung der Mitwohnzentrale nachgehen. Sollte sich dieser Vorwurf bestätigen, müsse auf der Homepage von Mitwohnzentrale.de darauf hingewiesen werden, dass es noch weitere Verbände von Mitwohnzentralen gibt. Das Urteil des OLG Hamburg wurde durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes aufgehoben. Das OLG Hamburg hatte die Web-Adresse für wettbewerbswidrig (AZ: 3 U 58/98) erklärt.


Prüfungspflichten der DENIC

Außerdem präzisierte der BGH die Pflichten der DENIC. Nach dem Urteil, mit dem die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt bestätigt wird (Aktenzeichen IZR 251/99), ist die deutsche Domain-Verwaltung DENIC nicht dazu verpflichtet, Domain-Eintragungen auf Markenrechtsverletzungen zu prüfen. Die DENIC, die die Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, treffe grundsätzlich keine Verpflichtung, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Auch wenn die DENIC auf ein angeblich \"besseres Recht\" hingewiesen wird, kann die DENIC den Anspruchsteller im allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen. Mit diesem sei dann notfalls gerichtlich zu klären, wer die Rechte an der Domain-Bezeichnung hat. Die Messe Frankfurt AG, Veranstalterin der Messe \"Ambiente\", hatte zuvor einmal erfolgreich gegen die deutsche Domain-Verwaltung auf Herausgabe der Domain Ambiente.de geklagt (Landgericht Frankfurt a.M.), in zweiter Instanz (OLG Frankfurt) verlor sie jedoch. Die Messe Frankfurt veranstaltet unter der Bezeichnung eine Messe für Tischkultur, Wohn- und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen und ist Inhaberin der Marke \"Messe Frankfurt Ambiente\". Die Messe wandte sich dagegen, dass eine Privatperson sich den Domain-Namen Ambiente.de hatte registrieren lassen. Ziel der Klage der Messe Frankfurt war es, die Registrierung der Web-Adresse aufzuheben und diese Bezeichnung für die Klägerin zu registrieren. Der Domain-Inhaber hatte sich zwar bereit erklärt, die Internet-Adresse nicht mehr zu benutzen, war aber zu einer Löschung der Registrierung nicht bereit.




Textquelle: Zeitschrift \"Internet World\" 07/2001
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