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Mitwohnzentrale.de nicht rechtswidrig
BGH: Gattungsbezeichnungen dürfen als Domain-Namen verwendet werden, und die
DENIC muss Markenrechtsverletzungen nicht prüfen.
Nun steht es fest: Wenn der Besitzer eines eShops oder andere Webseite-Betreiber
allgemeine Gattungsbezeichnungen wie Marineale oder Mitwohnzentrale.de als Namen
für ihre Domains wählen, stellt dies keinen unlauteren Wettbewerb dar. Der
Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte damit die Klage der HomeCompany, eines
Hamburger Verbandes von Mitwohnzentralen, abgewiesen, die mit der bundes- und
europaweit arbeitenden Firma Mitwohnzentrale.de, ebenfalls aus Hamburg, im
Wettbewerb steht und sich durch die Namenswahl des Konkurrenten benachteiligt
fühlte.
Rechtmäßige Praxis
Der BGH erkannte die Benutzung von Gattungsbezeichnungen als gängige und
rechtmäßige Praxis an (Aktenzeichen IZR 21G/99). Es liege kein Grund zu der
Annahme vor, hierin einen Verstoß gegen § 1 des Gesetzes über unlauteren
Wettbewerb (UWG) zu sehen. Die Registrierung eines Gattungsnamens in der
Internet-Adresse sei \"keine Handlung, die gegen die guten Sitten verstößt\".
Unlauterer Wettbewerb liege nur vor, wenn sich ein Unternehmen zwischen einen
Wettbewerber und dessen Kunden stelle, um die Kunden auf sein Angebot
umzuleiten. Dies sei hier nicht der Fall. \"Ein Verbraucher, der den Einsatz von
Suchmaschinen als lästig empfindet und statt dessen direkt einen Gattungsbegriff
als Internet-Adresse eingibt, ist sich im allgemeinen über die Nachteile dieser
Suchmethode, insbesondere über die Zufälligkeit des gefundenen Ergebnisses, im
klaren\", erläutert der Bundesgerichtshof. Allerdings gebe es auch Grenzen der
Zulässigkeit von Gattungs-Domains. Ihre Verwendung könnte missbräuchlich sein,
wenn die Gattungsbezeichnung zusätzlich auch in anderen Schreibweisen und mit
der Verwendung anderer TLDs genutzt werde. Daher wurde die Klage an das OLG
Hamburg zurückverwiesen. Das OLG muss nun dem Vorwurf der unzutreffenden
Alleinstellungsbehauptung der Mitwohnzentrale nachgehen. Sollte sich dieser
Vorwurf bestätigen, müsse auf der Homepage von Mitwohnzentrale.de darauf
hingewiesen werden, dass es noch weitere Verbände von Mitwohnzentralen gibt. Das
Urteil des OLG Hamburg wurde durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofes
aufgehoben. Das OLG Hamburg hatte die Web-Adresse für wettbewerbswidrig (AZ: 3 U
58/98) erklärt.
Prüfungspflichten der DENIC
Außerdem präzisierte der BGH die Pflichten der DENIC. Nach dem Urteil, mit dem
die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt bestätigt wird (Aktenzeichen
IZR 251/99), ist die deutsche Domain-Verwaltung DENIC nicht dazu verpflichtet,
Domain-Eintragungen auf Markenrechtsverletzungen zu prüfen. Die DENIC, die die
Aufgabe der Registrierung und Verwaltung von vielen Millionen Domain-Namen mit
verhältnismäßig geringem Aufwand erledigt, treffe grundsätzlich keine
Verpflichtung, bei der Registrierung zu prüfen, ob an der einzutragenden
Bezeichnung Rechte Dritter bestehen. Auch wenn die DENIC auf ein angeblich
\"besseres Recht\" hingewiesen wird, kann die DENIC den Anspruchsteller im
allgemeinen auf den Inhaber des beanstandeten Domain-Namens verweisen. Mit
diesem sei dann notfalls gerichtlich zu klären, wer die Rechte an der
Domain-Bezeichnung hat. Die Messe Frankfurt AG, Veranstalterin der Messe
\"Ambiente\", hatte zuvor einmal erfolgreich gegen die deutsche
Domain-Verwaltung auf Herausgabe der Domain Ambiente.de geklagt (Landgericht
Frankfurt a.M.), in zweiter Instanz (OLG Frankfurt) verlor sie jedoch. Die Messe
Frankfurt veranstaltet unter der Bezeichnung eine Messe für Tischkultur, Wohn-
und Lichtkonzepte sowie Geschenkideen und ist Inhaberin der Marke \"Messe
Frankfurt Ambiente\". Die Messe wandte sich dagegen, dass eine Privatperson sich
den Domain-Namen Ambiente.de hatte registrieren lassen. Ziel der Klage der Messe
Frankfurt war es, die Registrierung der Web-Adresse aufzuheben und diese
Bezeichnung für die Klägerin zu registrieren. Der Domain-Inhaber hatte sich zwar
bereit erklärt, die Internet-Adresse nicht mehr zu benutzen, war aber zu einer
Löschung der Registrierung nicht bereit.
Textquelle: Zeitschrift \"Internet World\" 07/2001
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