Tipps / Domain Registrieren

Domains richtig registrieren

Mit wenigen Mausklicks in die Kostenfalle. Fehler bei der Domain-Registrierung können böse Folgen haben. Glaubt man der Registrierungsstelle für .de-Domains DENIC, erhält derjenige eine Domain, der diese zuerst registriert. Doch der Streit um die Domain shell.de beweist das Gegenteil. Der Jurist Andreas Shell sicherte sich diese Domain und nutzte sie zuletzt rein privat. Kurz nach der Registrierung erhob die deutsche Tochter des Mineralölkonzerns Shell Klage gegen den Privatmann. Dieser dürfte die Domain nicht weiter verwenden und müssen die Adresse auf den Konzern übertragen. Der Streit ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH), der im November 2001 wegen "der überragenden Bekanntheit und Berühmtheit des Namens und der Marke Shell" für den Öl-Multi entschied.


"Sorry, schon weg"

Der Münchner Familienvater ist jetzt in der leidigen Situation, sich eine neue Domain besorgen zu müssen. Das dürfte für den Juristen kein Problem sein - könnte man meinen. Eine Domain zu registrieren scheint auf den ersten Blick sehr leicht: einfach bei einem Internet-Service-Provider (ISP) nachsehen, ob der gewünschte Name noch frei ist und gleich ordern. Doch bereits bei der Suche nach einem geeigneten Namen raufen sich viele künftige Homepage-Besitzer die Haare. Denn unter den mittlerweile über fünf Millionen registrierten .de-Domains ist die Auswahl nicht mehr groß. "Es lassen sich kaum mehr brauchbare freie Domains finden, praktisch alle gängigen Vor- und Nachnamen und alle halbwegs sinnvollen beschreibenden Begriffe sind längst vergeben", weiß Daniel Dingeldey, Rechtsanwalt und Online-Redakteur bei Domain-recht.de, einem Informationsportal rund um das Internet-Recht. Zudem ist nicht jede Zeichen-, Buchstaben- oder Zahlenkette gültig. So darf die Domain als einziges Sonderzeichen nur der Bindestrich "-" enthalten. Deutsche Umlaute dürfen aber verwendet werden. Der Name soll mit einer Zahl oder einem Buchstaben beginnen beziehungsweise enden und muss mindestens einen Buchstaben enthalten, um eine Verwechslung mit einer IP-Adresse auszuschließen. Bei der Länge des Domain-Namens behält sich die Registrierungsstelle ebenfalls Reglements vor: mindestens drei, aber nicht mehr als 63 Zeichen. Gleich ganz verboten sind die Namen bestehender Top Level Domains (TLD) wie "com", "gov", "org" und "net" sowie deutsche Kfz-Kennzeichen.


Markenschutz

Bei diesen Einschränkungen fällt es schwer, geeignete Namen für die Domain zu finden. Wer sich zudem über frei verfügbare Namen für mehrere TLDs informieren will, kann sich dabei auf tagelange Suche einstellen. Ein komfortables Tool, das schneller zum Ziel führt und gleichzeitig die am meisten verwendeten TLDs wie "de", "com", "info" und "net" abfragt, bietet United-Domains.de. Findet der Surfer endlich nach stundenlangem Ausprobieren der verschiedensten Fantasienamen einen, der passt, so heißt das nicht, dass er diesen auch registrieren sollte. Denn gerade bei richtigen "Schnäppchen" ist es oft der Fall, dass der Domain-Name dem einer Marke entspricht, wie etwa coca-cola.de. Zwar darf der Benutzer die Domain in den meisten Fällen registrieren, er kann sich aber sicher sein, dass eines Tages eine Abmahnung ins Haus flattert. Die DENIC jedenfalls kontrolliert nicht, ob der Domain-Name Rechte Dritter berührt. Woher soll der Nutzer nun wissen, ob der Name bereits durch eine Marke geschützt ist? Findige Dienstleister wie Sedo bieten ab 19 Euro eine Markensuche und prüfen, ob der gewählte Name Markenschutzrechte verletzt. Völlig kostenlos geht das über das Deutsche Patent- und Markenamt. Wann eine private Homepage gegen ein Markenrecht verstößt, lässt sich allerdings nicht allgemein darstellen (siehe unten "Private Domains verstoßen nicht gegen Markenrechte"). Für Betreiber gewerblicher Webseiten gilt es, freie Namen am besten noch vor dem Online-Gang als Marke einzutragen. So lassen sich Rechtsansprüche Dritter vermeiden, die ihren Namen als Marke eintragen und dann die Domain einfordern.


www.BorisBecker.de

Was für den Markenschutz gilt, gilt auch für Namen oder fremde Werktitel. Titel von Software, Filmen, Zeitschriften, TV-Programmen oder Büchern sind für die eigene Web-Adresse ungeeignet. Besitzen die Werktitel einen hohen Bekanntheitsgrad, haben die Inhaber stets ein höheres Recht auf die Domain, zumal eine ernsthafte Verwechslungsgefahr besteht. Oder trägt wie im Fall Shell der Domain-Inhaber den gleichen Namen wie ein Unternehmen, hat dieses in der Regel ein vorrangiges Recht am Domain-Namen. Das Gleiche gilt für Städte- und Gemeindenamen oder Prominenten. Selbst wer nur eine private Informations-Seite rund um eine Stadt oder den geliebten Star betreibt, kann den Namensschutz verletzen. Für die Suche nach freien Namen gibt es leider kein umfassendes Register mit Namens- oder Kennzeichnungsrechten. Allerdings bieten manche Juristen Recherchen für diese Aufgabe an. Selber kann man in Suchmaschinen stöbern, in Telefon- und Branchenbüchern (CD-ROMs) und Handelsregistern.


Staatsgewalt contra Begriff

Ebenfalls nicht zu empfehlen sind Domains, die eine staatliche Einrichtung bezeichnen. Im Normalfall verwenden Privatpersonen Bezeichnungen wie zivildienst.de unbefugt und müssen früher oder später mit der Domain herausrücken. Die Begründung liegt in der Gefahr einer Verwechslung: Internet-User würden die entsprechende staatliche Stelle unter derartigen Domains erwarten. Ob es sich bei einem Namen um die Bezeichnung einer staatlichen Einrichtung handelt oder um Gattungsbegriffe wie marine.de, ist nicht immer einfach zu entscheiden. Die juristischen Konsequenzen sind aber von Grund auf verschieden. Die Benutzung von Gattungsbegriffen ist laut BGH nicht rechtswidrig. Dessen Beschluss ging der Streit um die Domain mitwohnzentrale.de voraus. Die Home Company, ein Verband von Mitwohnzentralen, hatte gegen die konkurrierende Mitwohnzentrale.de wegen unlauteren Wettbewerbs geklagt. Eine Benachteiligung, so der BGH, liegt aber nur dann vor, wenn sich ein Unternehmen zwischen Kunden und Wettbewerber stellt, um Kunden auf sein eigenes Angebot umzuleiten. Grenzen für die Zulässigkeit von Gattungs-Domains gibt es für denjenigen, der diese Bezeichnungen auch in anderen Schreibweisen und mit der Verwendung anderer TLDs nutzt.


Umleitung

Gerade im Hinblick auf die sogenannten "Tippfehler-Domains" versteht die Rechtssprechung keinen Spaß. Denn viele versuchen durch fast identische Domains die Namen bekannter Marken oder Unternehmen für sich auszunutzen und Surfer auf die eigenen Web-Seiten umzuleiten. Dabei bieten die Inhaber derartiger Adressen oft sogar verwandte Dienstleistungen oder Produkte an wie unter der bekannten Domain. Die Rechtsprechung spricht den Betroffenen hier entsprechende Unterlassungsansprüche zu.


Nicht sofort zum Anwalt

Wer der Meinung ist, die Domain verletze das eigene Recht oder er selbst habe ein höheres Recht auf eine Domain, sollte allerdings nicht gleich mit einer Abmahnung oder Unterlassungserklärung drohen. Oft wissen die Betreiber nichts von Ihrem "Rechtsverstoß" und nicht selten lässt sich außergerichtlich eine Einigung erzielen. Kommt kein Arrangement zu Stande, bleibt nur der Weg zum Rechtsanwalt. Um zu verhindern, dass der Domain-Inhaber die Domain während eines Rechtsstreits an einen Dritten überträgt, kann der Kläger bei der DENIC einen Disput-Antrag einreichen. Voraussetzung ist allerdings ein Nachweis, dass er auch "wirklich eine Auseinandersetzung mit dem Domain-Inhaber führt". Ein Ringen um bereits vergebene Internet-Adressen kann sich bei relativ neuen Top Level Domains sogar erübrigen. So startete die .info-Domain im Sommer 2001 mit der so genannten "Sunrise-Periode", in der nur Inhaber von Markennamen Domains registrieren konnten. Ab Oktober 2001 stand .info dann jedem offen. Afilias, eine Vereinigung von 18 Registraren in zehn Ländern und von der ICANN (Internet Corporation for Assigned Names and Numbers) legitimiertes Konsortium für die Vergabe der .info-Domains, focht später massenhaft Domains der Sunrise-Periode an. "Teilweise wurden tausende Adressen unrechtmäßig registriert", erklärt Sabine Armbrust von IT-Profiles, einer auf Telekommunikation zwischen Unternehmen spezialisierten Agentur. Mit Hilfe eines Filters sortierte Afilias unrechtmäßig registrierte Domains aus und gab diese wieder frei. Wer beim Kampf um seine Lieblings-.info leer ausging, hatte somit noch ein Fünkchen Hoffnung, ohne Gerichts- oder Schlichtungsverfahren an die begehrte Domain zu kommen. Den anderen blieb nur ein Schiedsverfahren der WIPO (World Intellectual Property Organisation), das auch für andere TLDs gilt.


Weitere Infos

Übersicht Registrierungsstellen
- http://www.icann.org
- http://www.internic.net
- http://www.iana.org

DENIC
- http://www.denic.de

Länder-Domains
- http://www.iana.org/cctld/cctld-whois.htm

Infos Domain-Recht
- http://www.domain-recht.de
- http://www.netlaw.de
- http://www.online-recht.de

Deutsches Patent- und Markenamt
- http://www.dpma.de


Private Domains verstoßen nicht gegen Markenrechte

Häufig erhalten Privatpersonen Abmahnungen, weil ihre Domains angeblich die Rechte eines Markeninhabers verletzen. Doch das OLG Köln hat dem Recht der Markeninhaber deutliche Grenzen gesetzt (AZ: 6 U 76/01). Ein selbstständiger Physiotherapeut hatte die Domain "lotto-privat.de" registriert, um Interessenten für eine Lotto-Spielergemeinschaft anzusprechen und mit diesen Informationen auszutauschen. Der Begriff "Lotto" ist seit Jahren als Marke geschützt. Die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG verklagte den Lotto-Fan auf Löschung der Domain. Anfang vergangenen Jahres beanstandete das Landgericht Köln die Domain-Bezeichnung als verwechslungsfähig mit der geschützten Wortmarke. Es meinte, dass das Auftreten mit einer Webseite einen über das private Umfeld hinausgehenden Charakter habe und letztlich zur Erzielung von Lottogewinnen diene. Deshalb sei die Marke "Lotto" verletzt. Zudem: Wer eine private Webseite unterhält und über diese Werbung eines anderen schaltet, betätigt sich gleichsam als Werbeträger im geschäftlichen Verkehr. Doch das OLG Köln schränkte die Markenrechte gegenüber Domains ein. Demnach setzt eine Rechtsverletzung erstens nach § 14 Markengesetz ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr" voraus. Hierzu zählt jede Tätigkeit, die der Förderung eines Geschäftszwecks dient. Zweitens erfolgt der Betrieb privater Webseiten selten zur Förderung beruflicher Interessen, wenn die Seite mit dem Beruf nichts zu tun hat. Auch eine Tippgemeinschaft, die sich bessere Gewinnaussichten verspricht, handelt außerhalb des Erwerbs- oder Berufslebens und ist deshalb privat. Meldet drittens eine Privatperson eine neue Domain mit einer Markenbezeichnung im Namen an und es ist noch kein Inhalt vorhanden, so lässt sich kein gewerblicher Zweck unterstellen. So kann der Markeninhaber nicht vorsorglich auf Unterlassung klagen. Viertens, auch Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbswidriger Irreführung auf Grund des Domain-Namens scheiden aus, weil das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das MarkenG ein "Handeln im geschäftlichen Verkehr" voraussetzen. Zuletzt bleibt die Frage, ob das Namensrecht an der Firmen- oder Produktbezeichnung verletzt ist. Verboten ist eine "unbefugte Namensanmaßung". Dies ist der Fall, wenn durch den Gebrauch fremder Namen die Gefahr einer "Zuordnungsverwirrung" entsteht. Dies setzt voraus, dass der unrichtige Eindruck vermittelt wird, der Namensträger habe dem Gebrauch des Namens zugestimmt. Doch bei unterscheidungskräftigen Zusätzen wie "-privat" im Domain-Namen besteht diese Gefahr nicht.

Dr. Helmut Hoffmann
Richter und Web-Experte



© Texte Tristan Bestle
Textquelle: Internet World Special

 

 

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