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Domains
richtig registrieren
Mit wenigen Mausklicks in die Kostenfalle. Fehler bei der Domain-Registrierung
können böse Folgen haben. Glaubt man der Registrierungsstelle für .de-Domains
DENIC, erhält derjenige eine Domain, der diese zuerst registriert. Doch der
Streit um die Domain shell.de beweist das Gegenteil. Der Jurist Andreas Shell
sicherte sich diese Domain und nutzte sie zuletzt rein privat. Kurz nach der
Registrierung erhob die deutsche Tochter des Mineralölkonzerns Shell Klage gegen
den Privatmann. Dieser dürfte die Domain nicht weiter verwenden und müssen die
Adresse auf den Konzern übertragen. Der Streit ging bis zum Bundesgerichtshof
(BGH), der im November 2001 wegen "der überragenden Bekanntheit und Berühmtheit
des Namens und der Marke Shell" für den Öl-Multi entschied.
"Sorry, schon weg"
Der Münchner Familienvater ist jetzt in der leidigen Situation, sich eine neue
Domain besorgen zu müssen. Das dürfte für den Juristen kein Problem sein -
könnte man meinen. Eine Domain zu registrieren scheint auf den ersten Blick sehr
leicht: einfach bei einem Internet-Service-Provider (ISP) nachsehen, ob der
gewünschte Name noch frei ist und gleich ordern. Doch bereits bei der Suche nach
einem geeigneten Namen raufen sich viele künftige Homepage-Besitzer die Haare.
Denn unter den mittlerweile über fünf Millionen registrierten .de-Domains ist
die Auswahl nicht mehr groß. "Es lassen sich kaum mehr brauchbare freie Domains
finden, praktisch alle gängigen Vor- und Nachnamen und alle halbwegs sinnvollen
beschreibenden Begriffe sind längst vergeben", weiß Daniel Dingeldey,
Rechtsanwalt und Online-Redakteur bei Domain-recht.de, einem Informationsportal
rund um das Internet-Recht. Zudem ist nicht jede Zeichen-, Buchstaben- oder
Zahlenkette gültig. So darf die Domain als einziges Sonderzeichen nur der
Bindestrich "-" enthalten. Deutsche Umlaute dürfen aber verwendet werden. Der Name soll mit einer Zahl oder einem Buchstaben beginnen
beziehungsweise enden und muss mindestens einen Buchstaben enthalten, um eine
Verwechslung mit einer IP-Adresse auszuschließen. Bei der Länge des
Domain-Namens behält sich die Registrierungsstelle ebenfalls Reglements vor:
mindestens drei, aber nicht mehr als 63 Zeichen. Gleich ganz verboten sind die
Namen bestehender Top Level Domains (TLD) wie "com", "gov", "org" und "net"
sowie deutsche Kfz-Kennzeichen.
Markenschutz
Bei diesen Einschränkungen fällt es schwer, geeignete Namen für die Domain zu
finden. Wer sich zudem über frei verfügbare Namen für mehrere TLDs informieren
will, kann sich dabei auf tagelange Suche einstellen. Ein komfortables Tool, das
schneller zum Ziel führt und gleichzeitig die am meisten verwendeten TLDs wie
"de", "com", "info" und "net" abfragt, bietet United-Domains.de. Findet
der Surfer endlich nach stundenlangem Ausprobieren der verschiedensten
Fantasienamen einen, der passt, so heißt das nicht, dass er diesen auch
registrieren sollte. Denn gerade bei richtigen "Schnäppchen" ist es oft der
Fall, dass der Domain-Name dem einer Marke entspricht, wie etwa coca-cola.de.
Zwar darf der Benutzer die Domain in den meisten Fällen registrieren, er kann
sich aber sicher sein, dass eines Tages eine Abmahnung ins Haus flattert. Die
DENIC jedenfalls kontrolliert nicht, ob der Domain-Name Rechte Dritter berührt.
Woher soll der Nutzer nun wissen, ob der Name bereits durch eine Marke geschützt
ist? Findige Dienstleister wie Sedo bieten ab 19 Euro eine Markensuche und
prüfen, ob der gewählte Name Markenschutzrechte verletzt. Völlig kostenlos geht
das über das Deutsche Patent- und Markenamt. Wann eine private Homepage gegen
ein Markenrecht verstößt, lässt sich allerdings nicht allgemein darstellen
(siehe unten "Private Domains verstoßen nicht gegen Markenrechte"). Für
Betreiber gewerblicher Webseiten gilt es, freie Namen am besten noch vor dem
Online-Gang als Marke einzutragen. So lassen sich Rechtsansprüche Dritter
vermeiden, die ihren Namen als Marke eintragen und dann die Domain einfordern.
www.BorisBecker.de
Was für den Markenschutz gilt, gilt auch für Namen oder fremde Werktitel. Titel
von Software, Filmen, Zeitschriften, TV-Programmen oder Büchern sind für die
eigene Web-Adresse ungeeignet. Besitzen die Werktitel einen hohen
Bekanntheitsgrad, haben die Inhaber stets ein höheres Recht auf die Domain,
zumal eine ernsthafte Verwechslungsgefahr besteht. Oder trägt wie im Fall Shell
der Domain-Inhaber den gleichen Namen wie ein Unternehmen, hat dieses in der
Regel ein vorrangiges Recht am Domain-Namen. Das Gleiche gilt für Städte- und
Gemeindenamen oder Prominenten. Selbst wer nur eine private Informations-Seite
rund um eine Stadt oder den geliebten Star betreibt, kann den Namensschutz
verletzen. Für die Suche nach freien Namen gibt es leider kein umfassendes
Register mit Namens- oder Kennzeichnungsrechten. Allerdings bieten manche
Juristen Recherchen für diese Aufgabe an. Selber kann man in Suchmaschinen
stöbern, in Telefon- und Branchenbüchern (CD-ROMs) und Handelsregistern.
Staatsgewalt contra Begriff
Ebenfalls nicht zu empfehlen sind Domains, die eine staatliche Einrichtung
bezeichnen. Im Normalfall verwenden Privatpersonen Bezeichnungen wie
zivildienst.de unbefugt und müssen früher oder später mit der Domain
herausrücken. Die Begründung liegt in der Gefahr einer Verwechslung:
Internet-User würden die entsprechende staatliche Stelle unter derartigen
Domains erwarten. Ob es sich bei einem Namen um die Bezeichnung einer
staatlichen Einrichtung handelt oder um Gattungsbegriffe wie marine.de, ist
nicht immer einfach zu entscheiden. Die juristischen Konsequenzen sind aber von
Grund auf verschieden. Die Benutzung von Gattungsbegriffen ist laut BGH nicht
rechtswidrig. Dessen Beschluss ging der Streit um die Domain mitwohnzentrale.de
voraus. Die Home Company, ein Verband von Mitwohnzentralen, hatte gegen die
konkurrierende Mitwohnzentrale.de wegen unlauteren Wettbewerbs geklagt. Eine
Benachteiligung, so der BGH, liegt aber nur dann vor, wenn sich ein Unternehmen
zwischen Kunden und Wettbewerber stellt, um Kunden auf sein eigenes Angebot
umzuleiten. Grenzen für die Zulässigkeit von Gattungs-Domains gibt es für
denjenigen, der diese Bezeichnungen auch in anderen Schreibweisen und mit der
Verwendung anderer TLDs nutzt.
Umleitung
Gerade im Hinblick auf die sogenannten "Tippfehler-Domains" versteht die
Rechtssprechung keinen Spaß. Denn viele versuchen durch fast identische Domains
die Namen bekannter Marken oder Unternehmen für sich auszunutzen und Surfer auf
die eigenen Web-Seiten umzuleiten. Dabei bieten die Inhaber derartiger Adressen
oft sogar verwandte Dienstleistungen oder Produkte an wie unter der bekannten
Domain. Die Rechtsprechung spricht den Betroffenen hier entsprechende
Unterlassungsansprüche zu.
Nicht sofort zum Anwalt
Wer der Meinung ist, die Domain verletze das eigene Recht oder er selbst habe
ein höheres Recht auf eine Domain, sollte allerdings nicht gleich mit einer
Abmahnung oder Unterlassungserklärung drohen. Oft wissen die Betreiber nichts
von Ihrem "Rechtsverstoß" und nicht selten lässt sich außergerichtlich eine
Einigung erzielen. Kommt kein Arrangement zu Stande, bleibt nur der Weg zum
Rechtsanwalt. Um zu verhindern, dass der Domain-Inhaber die Domain während eines
Rechtsstreits an einen Dritten überträgt, kann der Kläger bei der DENIC einen
Disput-Antrag einreichen. Voraussetzung ist allerdings ein Nachweis, dass er
auch "wirklich eine Auseinandersetzung mit dem Domain-Inhaber führt". Ein
Ringen um bereits vergebene Internet-Adressen kann sich bei relativ neuen Top
Level Domains sogar erübrigen. So startete die .info-Domain im Sommer 2001 mit
der so genannten "Sunrise-Periode", in der nur Inhaber von Markennamen Domains
registrieren konnten. Ab Oktober 2001 stand .info dann jedem offen. Afilias,
eine Vereinigung von 18 Registraren in zehn Ländern und von der ICANN (Internet
Corporation for Assigned Names and Numbers) legitimiertes Konsortium für die
Vergabe der .info-Domains, focht später massenhaft Domains der Sunrise-Periode
an. "Teilweise wurden tausende Adressen unrechtmäßig registriert", erklärt
Sabine Armbrust von IT-Profiles, einer auf Telekommunikation zwischen
Unternehmen spezialisierten Agentur. Mit Hilfe eines Filters sortierte Afilias
unrechtmäßig registrierte Domains aus und gab diese wieder frei. Wer beim Kampf
um seine Lieblings-.info leer ausging, hatte somit noch ein Fünkchen Hoffnung,
ohne Gerichts- oder Schlichtungsverfahren an die begehrte Domain zu kommen. Den
anderen blieb nur ein Schiedsverfahren der WIPO (World Intellectual Property
Organisation), das auch für andere TLDs gilt.
Weitere Infos
Übersicht Registrierungsstellen
- http://www.icann.org
- http://www.internic.net
- http://www.iana.org
DENIC
- http://www.denic.de
Länder-Domains
- http://www.iana.org/cctld/cctld-whois.htm
Infos Domain-Recht
- http://www.domain-recht.de
- http://www.netlaw.de
- http://www.online-recht.de
Deutsches Patent- und Markenamt
- http://www.dpma.de
Private Domains verstoßen nicht gegen Markenrechte
Häufig erhalten Privatpersonen Abmahnungen, weil ihre Domains angeblich die
Rechte eines Markeninhabers verletzen. Doch das OLG Köln hat dem Recht der
Markeninhaber deutliche Grenzen gesetzt (AZ: 6 U 76/01). Ein selbstständiger
Physiotherapeut hatte die Domain "lotto-privat.de" registriert, um
Interessenten für eine Lotto-Spielergemeinschaft anzusprechen und mit diesen
Informationen auszutauschen. Der Begriff "Lotto" ist seit Jahren als Marke
geschützt. Die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG verklagte den Lotto-Fan auf
Löschung der Domain. Anfang vergangenen Jahres beanstandete das Landgericht Köln
die Domain-Bezeichnung als verwechslungsfähig mit der geschützten Wortmarke. Es
meinte, dass das Auftreten mit einer Webseite einen über das private Umfeld
hinausgehenden Charakter habe und letztlich zur Erzielung von Lottogewinnen
diene. Deshalb sei die Marke "Lotto" verletzt. Zudem: Wer eine private
Webseite unterhält und über diese Werbung eines anderen schaltet, betätigt sich
gleichsam als Werbeträger im geschäftlichen Verkehr. Doch das OLG Köln schränkte
die Markenrechte gegenüber Domains ein. Demnach setzt eine Rechtsverletzung
erstens nach § 14 Markengesetz ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr" voraus.
Hierzu zählt jede Tätigkeit, die der Förderung eines Geschäftszwecks dient.
Zweitens erfolgt der Betrieb privater Webseiten selten zur Förderung beruflicher
Interessen, wenn die Seite mit dem Beruf nichts zu tun hat. Auch eine
Tippgemeinschaft, die sich bessere Gewinnaussichten verspricht, handelt
außerhalb des Erwerbs- oder Berufslebens und ist deshalb privat. Meldet drittens
eine Privatperson eine neue Domain mit einer Markenbezeichnung im Namen an und
es ist noch kein Inhalt vorhanden, so lässt sich kein gewerblicher Zweck
unterstellen. So kann der Markeninhaber nicht vorsorglich auf Unterlassung
klagen. Viertens, auch Unterlassungsansprüche wegen wettbewerbswidriger
Irreführung auf Grund des Domain-Namens scheiden aus, weil das Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie das MarkenG ein "Handeln im geschäftlichen
Verkehr" voraussetzen. Zuletzt bleibt die Frage, ob das Namensrecht an der
Firmen- oder Produktbezeichnung verletzt ist. Verboten ist eine "unbefugte
Namensanmaßung". Dies ist der Fall, wenn durch den Gebrauch fremder Namen die
Gefahr einer "Zuordnungsverwirrung" entsteht. Dies setzt voraus, dass der
unrichtige Eindruck vermittelt wird, der Namensträger habe dem Gebrauch des
Namens zugestimmt. Doch bei unterscheidungskräftigen Zusätzen wie "-privat" im
Domain-Namen besteht diese Gefahr nicht.
Dr. Helmut Hoffmann
Richter und Web-Experte
© Texte Tristan Bestle
Textquelle: Internet World Special
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