Tipps / E-Mail Werbung

Teure E-Mail Werbung

Es ist verlockend, massenhaft mit E-Mails zu werben. Doch diese Werbemethode kann Sie teuer zu stehen kommen.


Die Idee besticht: Sie bieten auf Ihrer Homepage Waren und Dienstleistungen an und bewerben diese kräftig mit E-Mails. Die Vorteile liegen auf der Hand: In kurzer Zeit lassen sich viele potentielle Kunden bei relativ geringen Kosten ansprechen. Die nötigen Adressen können Sie via Datenbank sortiert nach Altersgruppe, Geschlecht und Einkommen kostengünstig bei Medienunternehmen erwerben. Der Versand lässt sich über handelsübliche E-Mail-Programme ohne viel Aufwand bewerkstelligen. Unaufgefordert verschickte Mails können sich aber zu teuren Bumerangs entwickeln, wenn Sie der Empfänger abmahnt. Das Recht ist meist auf seiner Seite - egal, ob Sie einzelne Werbe-Mails verschicken oder im großen Stil werben.


Auf dem Prüfstand der Gerichte

Fast alle Gerichte kommen zum selben Ergebnis: Es ist nicht zulässig, unaufgefordert Werbemails zu versenden. Lediglich die Begründungen variieren: So hat das Landgericht Traunstein im Dezember 1997 unlauteren Wettbewerb wegen Verstoßes gegen die guten Sitten festgestellt (Paragraph 1 UWG). Briefkastenwerbung sei zwar in Ordnung, doch durch Werbe-Mails würden die Bürger in viel größerem Maß belästigt. Das Landgericht Eilwangen begründete im August 1999 den unlauteren Wettbewerb mit den Kosten für Telefon und Provider, die durch den Empfang der Mails entstehen und gegen die sich der Verbraucher nicht schützen kann. Eine weitere Variante hat das Amtsgericht Brakel anzubieten: Dieses sieht es als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers an, wenn Sie Werbe-Mails verschicken (Paragraph 823 Absatz 1 BGB). Der Wille des Empfängers, seinen Lebensbereich von aufgezwungener Werbung freizuhalten, sei als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts schutzwürdig. Und das Landgericht Berlin sah 1998 bei einem Rechtsanwalt, der unaufgefordert Werbe-Mails erhalten hatte, einen Eingriff in das geschützte Rechtsgut des ausgeübten Gewerbebetriebs (Paragraph 823 Absatz 1 BGB). In zwei weiteren Entscheidungen (2. 4. und 14. 5. 1998) begründete es den Eingriff in die Rechte des Empfängers mit den Kosten, die mit dem Empfang der E-Mails verbunden sind.


Die Sichtweise im hohen Norden

Das Landgericht Kiel differenziert zwischen Werbe-Mails ohne konkrete Vertragsangebote und solchen mit verbindlichen Angeboten, die an den Empfänger gerichtet sind, z.B. bei Werbe-Mails, die aufgrund konkreter Anfragen verschickt werden. Demnach können Mails der ersten Kategorie einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre des Empfängers darstellen. Bei E-Mails mit Vertragsangeboten sei das anders, so das Gericht. Als sozialtypische Elemente des Rechtslebens seien sie zulässig. Mit anderen Worten: jeder darf anderen unaufgefordert konkrete Vertragsangebote machen. Unaufgefordert zugesandte, konkrete Angebots-Mails dürften im Geschäftsleben aber die Ausnahme bleiben, weil der Absender grundsätzlich an sein Gebot gebunden ist (Paragraph 145 BGB). Werbe-Mails mit Preisangaben für Waren und Dienstleistungen fallen übrigens nicht in die verbindliche Kategorie, sondern fordern den Kunden dazu auf, ein Angebot in der entsprechenden Höhe abzugeben. Demzufolge können Sie davon ausgehen, dass die meisten Werbe-Mails nach der Rechtsprechung der Landgerichte unzulässig sind. Unzulässige Mails können von einem Anwalt kostenpflichtig abgemahnt werden. Die damit verbundenen Anwaltsgebühren können schnell ein paar Tausend Mark betragen. Es lohnt sich daher, anwaltlichen Rat einzuholen, wenn Sie eine Mail-Aktion planen.


Die europäische E-Commerce-Richtlinie

Mails mit werbendem Inhalt sind auch europaweit ein Thema. Nach einer Studie der europäischen Generaldirektion Binnenmarkt beträgt der Schaden durch unaufgefordert zugesandte Werbe-Mails weltweit über 10 Milliarden Euro. Im Juni dieses Jahres hat das Europäische Parlament die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet. Die nicht angeforderte, kommerzielle Kommunikation ist einer der Bestandteile. Den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft wird es durch diese Richtlinie freigestellt, nicht angeforderte, kommerzielle E-Mails zuzulassen. Doch dann müssen sie für den Empfänger auf den ersten Blick klar als Werbung zu erkennen sein. Weiter soll der Versender von Werbe-Mails verpflichtet werden, so genannte Robinsonlisten zu konsultieren
http://www.robinsonlist.de und eingetragene Vermerke zu respektieren. Sie können sich kostenfrei in eine Robinsonliste eintragen, um damit zu dokumentieren, dass Sie keine Werbung erhalten möchten. Die E-Commerce-Richtlinie ist bis Mitte Januar 2002 von den Mitgliedsstaaten der EU in nationales Recht umzusetzen. Die Bundesregierung hat hierzu einen Entwurf für ein Gesetz vorgelegt, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr festlegen soll. Dieser Entwurf stellt eindeutig klar, dass die Zulässigkeit von unaufgeforderten Werbe-Mails nach bisher gültigem Recht zu beurteilen ist. Gültiges Recht ist neben den Gesetzen auch die Rechtsprechung der Landesgerichte. In Zukunft bleibt es daher aller Wahrscheinlichkeit nach bei dem Verbot unerwünschter Werbe-Mails, wie es die meisten Gerichte praktizieren.






Textquelle: Zeitschrift \"HomeP@ge-Magazin\" 08/2001
Copyright Text
http://www.weitnauer.net

 

 

 Das könnte Sie interessieren:
RSS-Feed für Webmaster  Akronyme - Abkürzungen von Redewendungen, die insbesondere in Foren, Chat und E-Mails verwendet werden.  Begrifferklärung (Tool)  Text-Smileys  Strukturierter Aufbau einer Webseite  Name Weg!  Webdesign Vertrag  RSS-Feed im Browser anzeigen  Probleme die beim Besuch einer Suchmaschine entstehen können  Homepage-Tipps 6  Datenjagd  Homepage-Tipps 4  Programme 4 - Nützliche Gratis-Erweiterungen (Add-ons) für den Firefox-Browser.  …mehr
© 2000-2012 Homepage-Total.de Kontakt - Impressum - Banner