|
Teure
E-Mail Werbung
Es ist verlockend, massenhaft mit E-Mails zu werben. Doch diese Werbemethode
kann Sie teuer zu stehen kommen.
Die Idee besticht: Sie bieten auf Ihrer Homepage Waren und Dienstleistungen an
und bewerben diese kräftig mit E-Mails. Die Vorteile liegen auf der Hand: In
kurzer Zeit lassen sich viele potentielle Kunden bei relativ geringen Kosten
ansprechen. Die nötigen Adressen können Sie via Datenbank sortiert nach
Altersgruppe, Geschlecht und Einkommen kostengünstig bei Medienunternehmen
erwerben. Der Versand lässt sich über handelsübliche E-Mail-Programme ohne viel
Aufwand bewerkstelligen. Unaufgefordert verschickte Mails können sich aber zu
teuren Bumerangs entwickeln, wenn Sie der Empfänger abmahnt. Das Recht ist meist
auf seiner Seite - egal, ob Sie einzelne Werbe-Mails verschicken oder im großen
Stil werben.
Auf dem Prüfstand der Gerichte
Fast alle Gerichte kommen zum selben Ergebnis: Es ist nicht zulässig,
unaufgefordert Werbemails zu versenden. Lediglich die Begründungen variieren: So
hat das Landgericht Traunstein im Dezember 1997 unlauteren Wettbewerb wegen
Verstoßes gegen die guten Sitten festgestellt (Paragraph 1 UWG).
Briefkastenwerbung sei zwar in Ordnung, doch durch Werbe-Mails würden die Bürger
in viel größerem Maß belästigt. Das Landgericht Eilwangen begründete im August
1999 den unlauteren Wettbewerb mit den Kosten für Telefon und Provider, die
durch den Empfang der Mails entstehen und gegen die sich der Verbraucher nicht
schützen kann. Eine weitere Variante hat das Amtsgericht Brakel anzubieten:
Dieses sieht es als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des
Empfängers an, wenn Sie Werbe-Mails verschicken (Paragraph 823 Absatz 1 BGB).
Der Wille des Empfängers, seinen Lebensbereich von aufgezwungener Werbung
freizuhalten, sei als Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts schutzwürdig. Und
das Landgericht Berlin sah 1998 bei einem Rechtsanwalt, der unaufgefordert
Werbe-Mails erhalten hatte, einen Eingriff in das geschützte Rechtsgut des
ausgeübten Gewerbebetriebs (Paragraph 823 Absatz 1 BGB). In zwei weiteren
Entscheidungen (2. 4. und 14. 5. 1998) begründete es den Eingriff in die Rechte
des Empfängers mit den Kosten, die mit dem Empfang der E-Mails verbunden sind.
Die Sichtweise im hohen Norden
Das Landgericht Kiel differenziert zwischen Werbe-Mails ohne konkrete
Vertragsangebote und solchen mit verbindlichen Angeboten, die an den Empfänger
gerichtet sind, z.B. bei Werbe-Mails, die aufgrund konkreter Anfragen verschickt
werden. Demnach können Mails der ersten Kategorie einen Eingriff in die
geschützte Privatsphäre des Empfängers darstellen. Bei E-Mails mit
Vertragsangeboten sei das anders, so das Gericht. Als sozialtypische Elemente
des Rechtslebens seien sie zulässig. Mit anderen Worten: jeder darf anderen
unaufgefordert konkrete Vertragsangebote machen. Unaufgefordert zugesandte,
konkrete Angebots-Mails dürften im Geschäftsleben aber die Ausnahme bleiben,
weil der Absender grundsätzlich an sein Gebot gebunden ist (Paragraph 145 BGB).
Werbe-Mails mit Preisangaben für Waren und Dienstleistungen fallen übrigens
nicht in die verbindliche Kategorie, sondern fordern den Kunden dazu auf, ein
Angebot in der entsprechenden Höhe abzugeben. Demzufolge können Sie davon
ausgehen, dass die meisten Werbe-Mails nach der Rechtsprechung der Landgerichte
unzulässig sind. Unzulässige Mails können von einem Anwalt kostenpflichtig
abgemahnt werden. Die damit verbundenen Anwaltsgebühren können schnell ein paar
Tausend Mark betragen. Es lohnt sich daher, anwaltlichen Rat einzuholen, wenn
Sie eine Mail-Aktion planen.
Die europäische E-Commerce-Richtlinie
Mails mit werbendem Inhalt sind auch europaweit ein Thema. Nach einer Studie der
europäischen Generaldirektion Binnenmarkt beträgt der Schaden durch
unaufgefordert zugesandte Werbe-Mails weltweit über 10 Milliarden Euro. Im Juni
dieses Jahres hat das Europäische Parlament die Richtlinie über den
elektronischen Geschäftsverkehr verabschiedet. Die nicht angeforderte,
kommerzielle Kommunikation ist einer der Bestandteile. Den Mitgliedsstaaten der
Europäischen Gemeinschaft wird es durch diese Richtlinie freigestellt, nicht
angeforderte, kommerzielle E-Mails zuzulassen. Doch dann müssen sie für den
Empfänger auf den ersten Blick klar als Werbung zu erkennen sein. Weiter soll
der Versender von Werbe-Mails verpflichtet werden, so genannte Robinsonlisten zu
konsultieren
http://www.robinsonlist.de
und eingetragene Vermerke zu respektieren. Sie können sich kostenfrei in eine
Robinsonliste eintragen, um damit zu dokumentieren, dass Sie keine Werbung
erhalten möchten. Die E-Commerce-Richtlinie ist bis Mitte Januar 2002 von den
Mitgliedsstaaten der EU in nationales Recht umzusetzen. Die Bundesregierung hat
hierzu einen Entwurf für ein Gesetz vorgelegt, das die rechtlichen
Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr festlegen soll. Dieser
Entwurf stellt eindeutig klar, dass die Zulässigkeit von unaufgeforderten
Werbe-Mails nach bisher gültigem Recht zu beurteilen ist. Gültiges Recht ist
neben den Gesetzen auch die Rechtsprechung der Landesgerichte. In Zukunft bleibt
es daher aller Wahrscheinlichkeit nach bei dem Verbot unerwünschter Werbe-Mails,
wie es die meisten Gerichte praktizieren.
Textquelle: Zeitschrift \"HomeP@ge-Magazin\" 08/2001
Copyright Text
http://www.weitnauer.net
|