Tipps / Name Weg!

Hilfe, mein Domain - Name ist weg !

Ist der Wunschname Ihrer Domain schon vergeben? Dann wählen Sie einen anderen Weg, denn Domain-Namen können Sie kaufen, ersteigern und sogar pachten.


Für die ersten Schritte zur eigenen Homepage benötigen Sie einen Domain-Namen und eine Registrierung. Jedoch: Nur mit Glück ergattern Sie noch einen freien und passenden .de-Eintrag bei der DENIC, denn es gibt mittlerweile mehr als 3,4 Millionen .de- und fast viermal so viele .com-Domains. Daher brauchen Sie eine gehörige Portion Fantasie, um einen treffenden Domain-Namen zu erfinden, der Ihrem Wunschnamen möglichst nahe kommt. Wenn es demnächst .eu-Domains gibt, vergrößert sich der Spielraum hoffentlich etwas. Es ist auch einen Versuch wert, eine .ws-Domain zu suchen - eine noch nicht so bekannte Variante. Doch Sie haben einige weitere Möglichkeiten, für die Sie allerdings etwas rechtliches Fingerspitzengefühl benötigen: Es gibt im Internet einige Anbieter, bei denen Sie Domains kaufen, ersteigern, pachten und auch verkaufen können.


Namen erwerben

Der Kauf und Verkauf von Domains ist rechtlich unbedenklich, soweit Sie dabei nicht Rechte Dritter verletzen. Grundsätzlich kann jeder Domains ersteigern, verkaufen, pachten und, wenn es sein muss, sogar pfänden lassen. Um Ihre .de-Wunsch-Domain zu ersteigern, können Sie sich zum Beispiel an ( <http://www.sedo.de> ) oder an ( <http://www.strato.de> ) wenden, die in Deutschland Versteigerungen durchführen. Domain-Börsen gibt es auch in den Vereinigten Staaten, über die Sie die begehrten .com-, .org-, oder .net-Domains ersteigern ( <http://www.greatdomains.com> ). Achten Sie aber auf das Kleingedruckte, wenn Sie solche Dienste in Anspruch nehmen. In der Regel prüfen Domain-Börsen ihre Angebote leider nicht und schließen jede Haftung aus. Sie tragen dann das volle Risiko dafür, dass mit der ersteigerten Domain rechtlich alles in Ordnung ist. Deutsche Domain-Makler geben sich hierbei noch erfinderisch: Einige koppeln beispielsweise die Ersteigerung einer Domain an die Pflicht, andere Produkte aus ihrem Angebot abzunehmen, vor allem den Host-Service. Diese so genannte Koppelungsbindung kann rechtlich bedenklich sein und sogar zur Nichtigkeit des Vertrags führen, wenn es sich um ein marktbeherrschendes Unternehmen handelt. Ärgerlich ist diese Praxis allemal!


Namen pachten

Domains kann man auch pachten. Als Pächter erwerben Sie dann das vertragliche Recht, die Domain für einen festgelegten, längeren Zeitraum zu verwenden. Der Verpächter bleibt dabei Eigentümer. Der jährliche Pachtzins beträgt in der Regel ein Zehntel des Werts der Domain.


Familiennamen

Eine Domain mit Familiennamen kann sich jeder sichern, wenn er den Namen selbst trägt. Dabei gilt: Wer zuerst kommt, hat den Vorrang. Es gibt jedoch immer mehr Provider, die Familiennamen-Domains sammeln und sie Interessenten entweder zum Kauf oder für die Verwendung einer E-Mail-Adresse anbieten. Das ist jedoch rechtlich bedenklich, wenn der Provider den Namen, den er registriert hat, nicht selbst führt und nur belegt, um ihn dem wirklichen Namensinhaber zu verkaufen.


Haftungsrisiken

Egal, ob Sie einen Namen selbst anmelden, kaufen oder pachten: Sie sollten wissen, wo die rechtlichen Grenzen liegen, sonst drohen Haftung und Anwaltskosten. Verwenden Sie keine Marken und keine Namen von bekannten Unternehmen. Diese sehen ein solches Ansinnen nicht gern, verlangen Unterlassung und bekommen meist Recht. Und zwar auch dann, wenn der eigene persönliche Name dagegen steht (OLG München, OLG Hamm). Nehmen Sie keine Namen von Prominenten für Ihre Domain, auch wenn sie schon verstorben sind. Prominente können wie Unternehmen Unterlassung verlangen und unter Umständen sogar Schadensersatz. Im Falle Verstorbener können Erben diese Rechte durchsetzen. Titel von Zeitschriften, Büchern, Filmen und N-Sendungen sind Werktitel und dann geschützt, wenn sie einen hohen Bekanntheitsgrad haben. Probleme kann es auch geben, wenn Sie versuchen, sich Städtenamen schützen zu lassen (OLG Karlsruhe vom 9.6.1996, LG Braunschweig vom 28.1.1997). Bewusste Tippfehler sind auch gefährlich. Vermeiden Sie also Verfremdungen wie BlayernMuemchen.de oder Macrosoft.com. Andererseits hat das Landgericht München entschieden, dass der Inhaber der Marke versum keine Unterlassung wegen der rein privat genutzten Domain infoversum.de verlangen kann (Urteil vom 5.9.2001, Aktenzeichen: 9HK O 10964/01).


Branchenbezeichnungen

Wickeln Sie auf Ihrer Homepage auch Geschäfte ab, sind allgemeine Branchenbezeichnungen wie autovermietung.de besonders interessant. Denn viele Surfer tippen etwa zuerst rotwein.de in ihren Browser, bevor sie eine Suchmaschine konsultieren, um einen Weinhändler zu finden. Doch die Konkurrenz ist dann saurer als der angebotene Wein. Ein paar Gerichte haben sich schon mit diesem Problem beschäftigt, sind aber zu unterschiedlichen Urteilen gekommen. Nach dem Oberlandesgericht Hamburg ist es sittenwidrig, die Bezeichnung mitwohnzentrale.de zu verwenden: Dies sei eine Branchenbezeichnung, die einzelne nicht monopolisieren dürfen, da man sonst Kundenströme kanalisiere (OLG HH vom 13. 7. 2000). Einen ähnlichen Sachverhalt beurteilte das Landgericht Hamburg ganz anders: Die Domain lastminute.com sei nicht sittenwidrig, weil nicht der Eindruck entstehe, dass es sich um ein Reiseportal handle. Es sei bekannt, dass es in dieser Branche verschiedene Anbieter gebe. Deswegen würden die möglichen Interessenten nicht abgefangen ( <http://www.netlaw.de/urteile/lghh_15.htm> ). Die Lösung könnte sein, den Inhaber einer Domain mit Branchenbezeichnung zu verpflichten, eine Portalseite für alle anderen Branchenmitglieder einzurichten. Für die Pflege der Website könnte man sicherlich ein Entgelt verlangen.


Kaufvertrag für Domains

Bei einem Kaufvertrag beendet der Verkäufer sein Abkommen mit der Domain-Vergabestelle. Stattdessen tritt der Käufer an seine Stelle. Probleme gibt es, wenn die Vergabestelle mit dem Käufer keinen Vertrag abschließt, weil beispielsweise ein Dritter bereits vorregistriert ist. Deshalb sollten Sie vereinbaren, dass die Bezahlung des Kaufpreises in voller Höhe erst nach dem Eintrag als Inhaber- und nicht als Admin-C - fällig ist. Vor allem bei Vertragspartnern im Ausland ist Vorsicht geboten. Sie können Domain-Kaufverträge zwar auch mündlich abschließen, für Beweiszwecke ist es aber besser, den Vertrag schriftlich abzuschießen. Im Kasten \"Checkliste für einen Kaufvertrag\" haben wir alle wichtigen Punkte zusammengestellt. Bei Pachtverträgen brauchen Sie sich nicht um die Vergabestelle zu kümmern. Der Vertrag regelt die Höhe des Mietpreises und die monatliche oder jährliche Fälligkeit des vereinbarten Pachtzinses.


Streitschlichtung

Domain-Vergabestellen sind keine Streitschlichter, und Gerichte arbeiten häufig zu langsam. Deswegen gibt es freiwillige Schlichtungsstellen für Domain-Streitigkeiten. Sie treten in Aktion, wenn beide Parteien damit einverstanden sind. Ein Beispiel ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO, <http://arbiter.wipo.int> ). Sie hat bereits viele Streitigkeiten über international bedeutende .com-, .org- sowie .net-Domains geregelt. Eine interessante Entscheidung bezieht sich auf den Verkauf einer Branchenbezeichnung. Die WIPO stellte fest, das es mit ihren Leitlinien vereinbar ist, eine Domain zu verkaufen, die in einigen Ländern zwar eingetragene Marke ist, in anderen aber eine Branchenbezeichnung und somit keinen Markennamen darstellt. Diese getroffenen Aussagen können auch als Richtlinien für Domain-Streitigkeiten in Deutschland dienen.

Textquelle: Zeitschrift \"HomeP@ge-Magazin\" 11/2001
Copyright Text
http://www.weitnauer.net

 

 

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