|
Hilfe, mein Domain - Name
ist weg !
Ist der Wunschname Ihrer Domain schon vergeben? Dann wählen Sie einen anderen
Weg, denn Domain-Namen können Sie kaufen, ersteigern und sogar pachten.
Für die ersten Schritte zur eigenen Homepage benötigen Sie einen Domain-Namen
und eine Registrierung. Jedoch: Nur mit Glück ergattern Sie noch einen freien
und passenden .de-Eintrag bei der DENIC, denn es gibt mittlerweile mehr als 3,4
Millionen .de- und fast viermal so viele .com-Domains. Daher brauchen Sie eine
gehörige Portion Fantasie, um einen treffenden Domain-Namen zu erfinden, der
Ihrem Wunschnamen möglichst nahe kommt. Wenn es demnächst .eu-Domains gibt,
vergrößert sich der Spielraum hoffentlich etwas. Es ist auch einen Versuch wert,
eine .ws-Domain zu suchen - eine noch nicht so bekannte Variante. Doch Sie haben
einige weitere Möglichkeiten, für die Sie allerdings etwas rechtliches
Fingerspitzengefühl benötigen: Es gibt im Internet einige Anbieter, bei denen
Sie Domains kaufen, ersteigern, pachten und auch verkaufen können.
Namen erwerben
Der Kauf und Verkauf von Domains ist rechtlich unbedenklich, soweit Sie dabei
nicht Rechte Dritter verletzen. Grundsätzlich kann jeder Domains ersteigern,
verkaufen, pachten und, wenn es sein muss, sogar pfänden lassen. Um Ihre .de-Wunsch-Domain
zu ersteigern, können Sie sich zum Beispiel an ( <http://www.sedo.de> )
oder an ( <http://www.strato.de> ) wenden, die in Deutschland
Versteigerungen durchführen. Domain-Börsen gibt es auch in den Vereinigten
Staaten, über die Sie die begehrten .com-, .org-, oder .net-Domains ersteigern (
<http://www.greatdomains.com> ). Achten Sie aber auf das Kleingedruckte,
wenn Sie solche Dienste in Anspruch nehmen. In der Regel prüfen Domain-Börsen
ihre Angebote leider nicht und schließen jede Haftung aus. Sie tragen dann das
volle Risiko dafür, dass mit der ersteigerten Domain rechtlich alles in Ordnung
ist. Deutsche Domain-Makler geben sich hierbei noch erfinderisch: Einige koppeln
beispielsweise die Ersteigerung einer Domain an die Pflicht, andere Produkte aus
ihrem Angebot abzunehmen, vor allem den Host-Service. Diese so genannte
Koppelungsbindung kann rechtlich bedenklich sein und sogar zur Nichtigkeit des
Vertrags führen, wenn es sich um ein marktbeherrschendes Unternehmen handelt.
Ärgerlich ist diese Praxis allemal!
Namen pachten
Domains kann man auch pachten. Als Pächter erwerben Sie dann das vertragliche
Recht, die Domain für einen festgelegten, längeren Zeitraum zu verwenden. Der
Verpächter bleibt dabei Eigentümer. Der jährliche Pachtzins beträgt in der Regel
ein Zehntel des Werts der Domain.
Familiennamen
Eine Domain mit Familiennamen kann sich jeder sichern, wenn er den Namen selbst
trägt. Dabei gilt: Wer zuerst kommt, hat den Vorrang. Es gibt jedoch immer mehr
Provider, die Familiennamen-Domains sammeln und sie Interessenten entweder zum
Kauf oder für die Verwendung einer E-Mail-Adresse anbieten. Das ist jedoch
rechtlich bedenklich, wenn der Provider den Namen, den er registriert hat, nicht
selbst führt und nur belegt, um ihn dem wirklichen Namensinhaber zu verkaufen.
Haftungsrisiken
Egal, ob Sie einen Namen selbst anmelden, kaufen oder pachten: Sie sollten
wissen, wo die rechtlichen Grenzen liegen, sonst drohen Haftung und
Anwaltskosten. Verwenden Sie keine Marken und keine Namen von bekannten
Unternehmen. Diese sehen ein solches Ansinnen nicht gern, verlangen Unterlassung
und bekommen meist Recht. Und zwar auch dann, wenn der eigene persönliche Name
dagegen steht (OLG München, OLG Hamm). Nehmen Sie keine Namen von Prominenten
für Ihre Domain, auch wenn sie schon verstorben sind. Prominente können wie
Unternehmen Unterlassung verlangen und unter Umständen sogar Schadensersatz. Im
Falle Verstorbener können Erben diese Rechte durchsetzen. Titel von
Zeitschriften, Büchern, Filmen und N-Sendungen sind Werktitel und dann
geschützt, wenn sie einen hohen Bekanntheitsgrad haben. Probleme kann es auch
geben, wenn Sie versuchen, sich Städtenamen schützen zu lassen (OLG Karlsruhe
vom 9.6.1996, LG Braunschweig vom 28.1.1997). Bewusste Tippfehler sind auch
gefährlich. Vermeiden Sie also Verfremdungen wie BlayernMuemchen.de oder
Macrosoft.com. Andererseits hat das Landgericht München entschieden, dass der
Inhaber der Marke versum keine Unterlassung wegen der rein privat genutzten
Domain infoversum.de verlangen kann (Urteil vom 5.9.2001, Aktenzeichen: 9HK O
10964/01).
Branchenbezeichnungen
Wickeln Sie auf Ihrer Homepage auch Geschäfte ab, sind allgemeine
Branchenbezeichnungen wie autovermietung.de besonders interessant. Denn viele
Surfer tippen etwa zuerst rotwein.de in ihren Browser, bevor sie eine
Suchmaschine konsultieren, um einen Weinhändler zu finden. Doch die Konkurrenz
ist dann saurer als der angebotene Wein. Ein paar Gerichte haben sich schon mit
diesem Problem beschäftigt, sind aber zu unterschiedlichen Urteilen gekommen.
Nach dem Oberlandesgericht Hamburg ist es sittenwidrig, die Bezeichnung
mitwohnzentrale.de zu verwenden: Dies sei eine Branchenbezeichnung, die einzelne
nicht monopolisieren dürfen, da man sonst Kundenströme kanalisiere (OLG HH vom
13. 7. 2000). Einen ähnlichen Sachverhalt beurteilte das Landgericht Hamburg
ganz anders: Die Domain lastminute.com sei nicht sittenwidrig, weil nicht der
Eindruck entstehe, dass es sich um ein Reiseportal handle. Es sei bekannt, dass
es in dieser Branche verschiedene Anbieter gebe. Deswegen würden die möglichen
Interessenten nicht abgefangen ( <http://www.netlaw.de/urteile/lghh_15.htm>
). Die Lösung könnte sein, den Inhaber einer Domain mit Branchenbezeichnung zu
verpflichten, eine Portalseite für alle anderen Branchenmitglieder einzurichten.
Für die Pflege der Website könnte man sicherlich ein Entgelt verlangen.
Kaufvertrag für Domains
Bei einem Kaufvertrag beendet der Verkäufer sein Abkommen mit der
Domain-Vergabestelle. Stattdessen tritt der Käufer an seine Stelle. Probleme
gibt es, wenn die Vergabestelle mit dem Käufer keinen Vertrag abschließt, weil
beispielsweise ein Dritter bereits vorregistriert ist. Deshalb sollten Sie
vereinbaren, dass die Bezahlung des Kaufpreises in voller Höhe erst nach dem
Eintrag als Inhaber- und nicht als Admin-C - fällig ist. Vor allem bei
Vertragspartnern im Ausland ist Vorsicht geboten. Sie können Domain-Kaufverträge
zwar auch mündlich abschließen, für Beweiszwecke ist es aber besser, den Vertrag
schriftlich abzuschießen. Im Kasten \"Checkliste für einen Kaufvertrag\" haben
wir alle wichtigen Punkte zusammengestellt. Bei Pachtverträgen brauchen Sie sich
nicht um die Vergabestelle zu kümmern. Der Vertrag regelt die Höhe des
Mietpreises und die monatliche oder jährliche Fälligkeit des vereinbarten
Pachtzinses.
Streitschlichtung
Domain-Vergabestellen sind keine Streitschlichter, und Gerichte arbeiten häufig
zu langsam. Deswegen gibt es freiwillige Schlichtungsstellen für
Domain-Streitigkeiten. Sie treten in Aktion, wenn beide Parteien damit
einverstanden sind. Ein Beispiel ist die Weltorganisation für geistiges Eigentum
(WIPO, <http://arbiter.wipo.int> ). Sie hat bereits viele Streitigkeiten
über international bedeutende .com-, .org- sowie .net-Domains geregelt. Eine
interessante Entscheidung bezieht sich auf den Verkauf einer
Branchenbezeichnung. Die WIPO stellte fest, das es mit ihren Leitlinien
vereinbar ist, eine Domain zu verkaufen, die in einigen Ländern zwar
eingetragene Marke ist, in anderen aber eine Branchenbezeichnung und somit
keinen Markennamen darstellt. Diese getroffenen Aussagen können auch als
Richtlinien für Domain-Streitigkeiten in Deutschland dienen.
Textquelle: Zeitschrift \"HomeP@ge-Magazin\"
11/2001
Copyright Text
http://www.weitnauer.net
|