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Pflichtangaben im Web
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch Web-Anbieter unterliegen
bestimmten Informationspflichten.
Vertrauen in Anbieter und Technik gilt als wichtiger Faktor, wenn es um die
Verteilung der nächsten eCommerce-Milliarden geht. Vertrauen zu erzeugen ist in
erster Linie Sache der Anbieter. Aber auch die Legislative versucht die
Interessen der Netzbürger zu schützen. Mit Einführung des - jüngst verschobenen
- Fernabsatzgesetzes können Netzanbieter zur Kasse gebeten werden, wenn sie
ihrer Informationspflicht dem Verbraucher gegenüber nicht nachkommen. Gegen
Verstöße können betroffene Verbraucher ebenso vorgehen wie umtriebige Anwälte
oder Abmahnvereine. Ausschlaggebend für die "neue Offenheit" unter den
Internet-Versandhäuser ist das Fernabsatzgesetz (FernAG), dem die
Fernabsatzrichtlinie der Europäischen Union zugrunde liegt. Es wird die Rechte der Verbraucher im Umgang mit
eCommerce-Angeboten regeln. Die eingeräumten Rechte reichen so weit, dass
kleinere Warenversender um ihre Existenz fürchten.
Pflichten fürs Design
Für die Web-Designer haben vor allem die Pflichtinhalte, die durch das FernAG
vorgeschrieben werden, Konsequenzen. Eine ganze Reihe neuer Informationen müssen
auf die Seite gestellt und gepflegt werden. Es gilt, prominente Links zu setzen
und neue Bestellvorgänge zu entwerfen, von denen die Benutzer gezielt auf die
entsprechenden Informationsseiten hingeleitet werden. Wichtig: Die Hinweise
müssen vor Vertragsabschluss einsehbar sein. Über drei Bereiche muss dem
Verbraucher umfassend, leicht verständlich und gut lesbar Auskunft erteilt
werden:
- Wer steckt hinter der Seite (Name und Anschrift) ?
- Was kostet das Produkt wirklich und welche Eigenschaften hat es
(Prospekt-Gestaltung) ?
- Welche Rechte hat der Verbraucher und an wen kann er sich wenden
(Vertragsbedingungen) ?
Gegendarstellungen
Der Anspruch auf Gegendarstellung besteht für jeden Betroffenen. Er gilt nur bei
Tatsachenbehauptungen, nicht bei deutlich gekennzeichneten Meinungsäußerungen.
Für den Betroffenen ist die Schaltung der Gegendarstellung kostenfrei und auch
der Abruf der Seiten darf nicht berechnet werden. Die Form der Gegendarstellung
muss im wesentlichen der der Tatsachenbehauptung entsprechen. Der
veröffentlichende Dienst darf nichts weglassen und nichts hinzufügen.
Tatsachenbehauptung und Gegendarstellung müssen entweder auf einer Seite
platziert oder mit Links verknüpft werden. Die Live-Schaltung der
Gegendarstellung muss ebenso lang andauern wie die der Tatsachenbehauptung. Auf
Wunsch des Betroffenen muss dieser Zeitraum um einen Monat verlängert werden.
Die Grundlage für die Gegendarstellung ist das \"berechtigte Interesse\" des
Betroffenen. Dies wird im Zweifelsfall von einem Gericht geprüft werden müssen.
Verantwortliche
Das Aussehen des Impressums ist in §6 Absatz 2 MDStV geregelt. Es muss einen
Verantwortlichen für die redaktionellen Inhalte einer Web-Seite nennen und zwar
mit ganzem Namen und ladungsfähiger Anschrift. Gibt es mehrere Verantwortliche,
so müssen die Zuständigkeitsbereiche exakt ausgewiesen werden. Verantwortlich im
Sinne des MDStV kann nur sein, wer ständig im Inland lebt, voll geschäftsfähig
ist, öffentliche Ämter bekleiden dürfte und strafrechtlich verfolgt werden kann.
Nach vorherrschender Meinung muss das Impressum von jeder Seite, die
redaktionell-journalistische Inhalte trägt, zugänglich sein. Pfiffige
Netzanbieter machen aus der Impressumspflicht eine Tugend und hinterlegen dort
die Namen aller Mitarbeiter inklusive Foto und eMail-Adresse.
Analog zum Presserecht
verbietet der Mediendienst-Staatsvertrag eine Vermischung von redaktionellen
Inhalt und Werbung. Werbung ist deutlich als solche zu kennzeichnen. Das gilt
besonders für Werbung, die dem redaktionellen Inhalt ähnelt. Medienexperte
Jürgen Weinknecht sieht sogar das Setzen von Links auf Werbeseiten als
problematisch an, wenn die Werbung an der gleichen Stelle eingeblendet wird, an
der zuvor die redaktionellen Inhalte standen. Sein Vorschlag: Werbung sollte in
einem zweiten Browser-Fenster angesteuert werden. Auch hier gibt es eine
Grauzone. Nach deutschem Recht ist vergleichende Werbung inzwischen erlaubt,
sofern sie überprüfbare Tatsachen berührt. Auch das Zitieren von
Zeitschriften-Tests ist zulässig, sofern die Sätze nicht aus dem Zusammenhang
gerissen werden. Allerdings muss die Quelle des Vergleichs klar benannt und
deutlich herausgestellt sein. Selbstverständlich ist die Einbindung von Werbung
nicht zulässig, wenn sie gegen entsprechende Gesetze in Deutschland, vor allem
das Wettbewerbsrecht und den Jugendschutz, verstößt. So ist die Angst-Werbung
nicht zulässig, die dem Benutzer vorgaukelt, sein Rechner würde gerade
abstürzen. Die Warnung vor einer tatsächlich existenten Viren-Gefahr hingegen
ist erlaubt. Auch die vergleichbare Werbung hat Grenzen. In einem Präzedenzfall
wurde es einem deutschen Tochterunternehmen verboten, auf die Werbeseiten der
amerikanischen Mutterfirma zu verlinken, die über vergleichende Werbung einen
Konkurrenten diffamierte.
Das Urheberrecht
verlangt von Seiten-Betreibern, dass sie klar kennzeichnen, welche Inhalte die
eigenen sind und welche Inhalte von anderen übernommen wurden. Eine solche
Zweitverwertung ist nicht grundsätzlich unzulässig, da viele Anbieter ihre
Informationen anderen kostenlos zu Verfügung stellen. Nur muss der Nutzer
klarmachen, dass er nur die Nutzungsrechte und nicht die Urheberrechte besitzt.
Auch die Nachrichten- und Bildagenturen gestatten es den privaten
Seiten-Betreibern die Veröffentlichung von Material. Hier sollte stets darauf
geachtet werden, den Urheber der Werke klar zu benennen. Umgekehrt gilt es aber
auch, eigene Inhalte vor fremdem Zugriff zu schützen. Ein weiterer Pflichtinhalt
für die eigene Web-Seite ist also ein Copyright-Hinweis, der am Fuß jeder Seite
stehen sollte. In Deutschland hat das Copyright keine direkte rechtliche
Wirkung, mit einer kleinen Ausnahme: Solange nicht das Gegenteil bewiesen wurde,
gilt der im Werk genannte Urheber als Inhaber der Urheberrechte.
Textquelle: Zeitschrift \"Internet World\" 07/2000
Copyright Text
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