Tipps / Pflichtangaben

Pflichtangaben im Web

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch Web-Anbieter unterliegen bestimmten Informationspflichten.

Vertrauen in Anbieter und Technik gilt als wichtiger Faktor, wenn es um die Verteilung der nächsten eCommerce-Milliarden geht. Vertrauen zu erzeugen ist in erster Linie Sache der Anbieter. Aber auch die Legislative versucht die Interessen der Netzbürger zu schützen. Mit Einführung des - jüngst verschobenen - Fernabsatzgesetzes können Netzanbieter zur Kasse gebeten werden, wenn sie ihrer Informationspflicht dem Verbraucher gegenüber nicht nachkommen. Gegen Verstöße können betroffene Verbraucher ebenso vorgehen wie umtriebige Anwälte oder Abmahnvereine. Ausschlaggebend für die "neue Offenheit" unter den Internet-Versandhäuser ist das Fernabsatzgesetz (FernAG), dem die Fernabsatzrichtlinie der Europäischen Union zugrunde liegt. Es wird die Rechte der Verbraucher im Umgang mit eCommerce-Angeboten regeln. Die eingeräumten Rechte reichen so weit, dass kleinere Warenversender um ihre Existenz fürchten.


Pflichten fürs Design

Für die Web-Designer haben vor allem die Pflichtinhalte, die durch das FernAG vorgeschrieben werden, Konsequenzen. Eine ganze Reihe neuer Informationen müssen auf die Seite gestellt und gepflegt werden. Es gilt, prominente Links zu setzen und neue Bestellvorgänge zu entwerfen, von denen die Benutzer gezielt auf die entsprechenden Informationsseiten hingeleitet werden. Wichtig: Die Hinweise müssen vor Vertragsabschluss einsehbar sein. Über drei Bereiche muss dem Verbraucher umfassend, leicht verständlich und gut lesbar Auskunft erteilt werden:

- Wer steckt hinter der Seite (Name und Anschrift) ?

- Was kostet das Produkt wirklich und welche Eigenschaften hat es (Prospekt-Gestaltung) ?

- Welche Rechte hat der Verbraucher und an wen kann er sich wenden (Vertragsbedingungen) ?


Gegendarstellungen

Der Anspruch auf Gegendarstellung besteht für jeden Betroffenen. Er gilt nur bei Tatsachenbehauptungen, nicht bei deutlich gekennzeichneten Meinungsäußerungen. Für den Betroffenen ist die Schaltung der Gegendarstellung kostenfrei und auch der Abruf der Seiten darf nicht berechnet werden. Die Form der Gegendarstellung muss im wesentlichen der der Tatsachenbehauptung entsprechen. Der veröffentlichende Dienst darf nichts weglassen und nichts hinzufügen. Tatsachenbehauptung und Gegendarstellung müssen entweder auf einer Seite platziert oder mit Links verknüpft werden. Die Live-Schaltung der Gegendarstellung muss ebenso lang andauern wie die der Tatsachenbehauptung. Auf Wunsch des Betroffenen muss dieser Zeitraum um einen Monat verlängert werden. Die Grundlage für die Gegendarstellung ist das \"berechtigte Interesse\" des Betroffenen. Dies wird im Zweifelsfall von einem Gericht geprüft werden müssen.


Verantwortliche

Das Aussehen des Impressums ist in §6 Absatz 2 MDStV geregelt. Es muss einen Verantwortlichen für die redaktionellen Inhalte einer Web-Seite nennen und zwar mit ganzem Namen und ladungsfähiger Anschrift. Gibt es mehrere Verantwortliche, so müssen die Zuständigkeitsbereiche exakt ausgewiesen werden. Verantwortlich im Sinne des MDStV kann nur sein, wer ständig im Inland lebt, voll geschäftsfähig ist, öffentliche Ämter bekleiden dürfte und strafrechtlich verfolgt werden kann. Nach vorherrschender Meinung muss das Impressum von jeder Seite, die redaktionell-journalistische Inhalte trägt, zugänglich sein. Pfiffige Netzanbieter machen aus der Impressumspflicht eine Tugend und hinterlegen dort die Namen aller Mitarbeiter inklusive Foto und eMail-Adresse.


Analog zum Presserecht

verbietet der Mediendienst-Staatsvertrag eine Vermischung von redaktionellen Inhalt und Werbung. Werbung ist deutlich als solche zu kennzeichnen. Das gilt besonders für Werbung, die dem redaktionellen Inhalt ähnelt. Medienexperte Jürgen Weinknecht sieht sogar das Setzen von Links auf Werbeseiten als problematisch an, wenn die Werbung an der gleichen Stelle eingeblendet wird, an der zuvor die redaktionellen Inhalte standen. Sein Vorschlag: Werbung sollte in einem zweiten Browser-Fenster angesteuert werden. Auch hier gibt es eine Grauzone. Nach deutschem Recht ist vergleichende Werbung inzwischen erlaubt, sofern sie überprüfbare Tatsachen berührt. Auch das Zitieren von Zeitschriften-Tests ist zulässig, sofern die Sätze nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Allerdings muss die Quelle des Vergleichs klar benannt und deutlich herausgestellt sein. Selbstverständlich ist die Einbindung von Werbung nicht zulässig, wenn sie gegen entsprechende Gesetze in Deutschland, vor allem das Wettbewerbsrecht und den Jugendschutz, verstößt. So ist die Angst-Werbung nicht zulässig, die dem Benutzer vorgaukelt, sein Rechner würde gerade abstürzen. Die Warnung vor einer tatsächlich existenten Viren-Gefahr hingegen ist erlaubt. Auch die vergleichbare Werbung hat Grenzen. In einem Präzedenzfall wurde es einem deutschen Tochterunternehmen verboten, auf die Werbeseiten der amerikanischen Mutterfirma zu verlinken, die über vergleichende Werbung einen Konkurrenten diffamierte.


Das Urheberrecht

verlangt von Seiten-Betreibern, dass sie klar kennzeichnen, welche Inhalte die eigenen sind und welche Inhalte von anderen übernommen wurden. Eine solche Zweitverwertung ist nicht grundsätzlich unzulässig, da viele Anbieter ihre Informationen anderen kostenlos zu Verfügung stellen. Nur muss der Nutzer klarmachen, dass er nur die Nutzungsrechte und nicht die Urheberrechte besitzt. Auch die Nachrichten- und Bildagenturen gestatten es den privaten Seiten-Betreibern die Veröffentlichung von Material. Hier sollte stets darauf geachtet werden, den Urheber der Werke klar zu benennen. Umgekehrt gilt es aber auch, eigene Inhalte vor fremdem Zugriff zu schützen. Ein weiterer Pflichtinhalt für die eigene Web-Seite ist also ein Copyright-Hinweis, der am Fuß jeder Seite stehen sollte. In Deutschland hat das Copyright keine direkte rechtliche Wirkung, mit einer kleinen Ausnahme: Solange nicht das Gegenteil bewiesen wurde, gilt der im Werk genannte Urheber als Inhaber der Urheberrechte.


Textquelle: Zeitschrift \"Internet World\" 07/2000
Copyright Text http://www.weitnauer.net

 

 

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