Tipps / Seitenklau

Schutz gegen den Seiteklau

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wir sagen Ihnen, welche Inhalte auf Ihrer Homepage urheberrechtlich geschützt sind.

Auch Sie bekommen ihn gratis, Urheberrechtschutz erhalten Sie automatisch für Ihre Werke aus Literatur, Wissenschaft und Kunst. Eine Registrierungspflicht gibt es in Deutschland nicht. Auch ein Hinweis auf den Urheber ist nicht nötig. Geschützt sind vor allem Texte, Musik, Filme und Multimediaprodukte, zu denen auch Webseiten zählen. Voraussetzung ist, dass Sie einen minimalen schöpferischen Aufwand betreiben, wenn Sie Ihre Homepage gestalten. Die eingebrachten Ideen sind dagegen nicht geschützt. Der Urheberschutz erstreckt sich immer auf die Ausführung eines Einfalls. Als Urheber haben Sie dann vor allem das Recht, anderen zu verbieten, Ihr Werk zu kopieren, zu verbreiten und es öffentlich im Web zugänglich zu machen. Diese Rechte gelten aber nicht, wenn Ihre Inhalte keine kreativen und schöpferischen Züge aufweisen. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers sind dessen Werke ebenfalls frei.


Texte und Artikel

Selbstverständlich sind Manuskripte und Aufsätze, die Sie verfassen und auf Ihre Homepage stellen, urheberrechtlich geschützt. Diese Sicherheit haben Sie in der Regel auch für Teile einzelner Texte, soweit sie für sich genommen kreativ sind. Fußballergebnisse sind daher nicht geschützt, ausführliche Berichte über das Spiel der Lieblingsmannschaft am vergangenen Samstag dagegen schon.


Bilder und Fotos

Grafiken, Fotografien und Filme sind immer geschützt. Dies gilt auch für Cliparts und Buttons sowie für das Design einer Webseite, soweit Sie dabei in geringem Maß schöpferische Fertigkeiten zeigen. Geschützte Bilder dürfen Sie aber als Vorlage verwenden, soweit bei der Bearbeitung die Wesenszüge des Originals verblassen oder völlig zurücktreten - so verlangt es die Rechtsprechung. Sie müssen also das betreffende Foto oder Design so stark verfremden, dass es kaum mehr zu erkennen ist. Mit guten Grafikprogrammen ist das meist kein Problem.


Musik und Lieder

Ihre Kompositionen dürfen die Besucher Ihrer Homepage nicht ohne Erlaubnis kopieren. Geschützt sind auch Ausschnitte, wenn das Lied, aus dem die Sequenz stammt, wiederzuerkennen ist. Das kann schon bei ganz kurzen Stücken der Fall sein!


INFO

Vorsicht bei MP3 !


MP3-Dateien herunterzuladen, ist sogar für den urheberrechtsfreien, privaten Gebrauch problematisch. Das Abspielen daheim setzt nach dem Gesetz einen rechtmäßig erworbenen Tonträger voraus. Den besitzen Surfer jedoch bei MP3-Stücken meist nicht, die ohne Zustimmung des Komponisten oder Musikers in Umlauf sind. In der Praxis kann die Justiz diese Copyright-Verletzungen nur schwer verfolgen. Deswegen haben sich Bertelsmann und Napster zusammengeschlossen, um MP3-Downloads als kostenpflichtigen Vertriebsweg aufzubauen.



Datenbanken und Sammlungen

Laut Gesetz sind Daten- und Link-Sammlungen auch ohne kreativen Einsatz geschützt. Voraussetzung ist, dass die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Inhalte eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Wann diese gesetzliche Hürde genommen ist, bleibt unklar. Allerdings liegt sie ziemlich niedrig, denn die Rechtsprechung hat bereits anerkannt, dass eine Sammlung von 251 ausgewählten und redaktionell bearbeiteten Links urheberrechtlich geschützt ist ( <http://www.netlaw.de/urteile/lgk_14.htm> ).


Frames und Links

Besonders verlockend ist es, die Anziehungskraft einer Homepage mit einer guten, fremden Seite zu erhöhen. Die fremde Webseite können Sie über einen Frame in das eigene Angebot einbauen. Doch diese Aktion ist gefährlich ! Sie verletzt zwar das Urheberrecht nicht direkt, denn sie ermöglicht nur die Anzeige und hält keine Kopie der Seite auf einem Server bereit. Aktiviert ein Surfer jedoch diesen Link, erzeugt er ein nicht autorisiertes Abbild in seinem Arbeitsspeicher oder Cache, beim Speichern sogar auf seiner Festplatte. Diese indirekte Rechtsverletzung reicht für ein Gerichtsverfahren. Ihr Besucher darf aber Links erstellen und dadurch einen Zugang zu Ihrer Homepage schaffen, weil jeder Content-Provider stillschweigend sein Einverständnis dazu gibt, allein indem er Webseiten veröffentlicht. Dies lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf Frames übertragen. So eingebundene Inhalte erscheinen auf dem Bildschirm eines Surfers ohne die URL Ihrer Homepage. Erlaubt ist jedoch nur die unverfälschte Wiedergabe, nicht die Anzeige im Kontext mit einer fremden Webseite. (LG Hamburg, <http://www.netlaw.de/urteile/lghh_11.htm> ).


Private Nutzung

Downloads für den Heimgebrauch sind erlaubt, deshalb darf ein privater Surfer grundsätzlich alles herunterladen, was das Web zu bieten hat, auch Ihre Webseite. Es ist für private Zwecke sogar zulässig, fremde Werke digital zu bearbeiten. Von häuslichen Bereich kann aber keine Rede mehr sein, wenn jemand Inhalte Ihrer Seite originalgetreu oder kaum verändert in seine Homepage einbaut und veröffentlicht. Als Ausnahme ist es aber zulässig, ein geschütztes Werk ohne Einwilligung des Urhebers im Internet wiederzugeben, wenn die ohne finanziellen Hintergrund geschieht und die Verwendung rein privater Natur ist. Dafür können Sie dann aber eine angemessene Vergütung verlangen, wenn sie den privaten Seitenklau bemerken. Verdient aber jemand an der Veröffentlichung Ihrer geschützten Inhalte, wenn beispielsweise auf der Webseite gegen Entgelt Werbebanner geschaltet sind, gilt die Freigabe nicht.


Rechtliche Folgen

Wenn Sie einen Seitenklauer erwischen, können Sie von ihm Auskunft über den Umfang der Urheberrechtsverletzung sowie Unterlassung verlangen. Wenn Sie ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachweisen, kommt unter Umständen sogar ein Schadensersatzanspruch zustande. Auch für die Kosten der Rechtsverfolgung muss der Seitenklauer aufkommen.


Textquelle: \"Homep@ge-Magazin\" 01/2002
Copyright Text http://www.weitnauer.net

 

 

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