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Schutz gegen den Seiteklau
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wir sagen Ihnen, welche Inhalte auf
Ihrer Homepage urheberrechtlich geschützt sind.
Auch Sie bekommen ihn gratis, Urheberrechtschutz erhalten Sie automatisch für
Ihre Werke aus Literatur, Wissenschaft und Kunst. Eine Registrierungspflicht
gibt es in Deutschland nicht. Auch ein Hinweis auf den Urheber ist nicht nötig.
Geschützt sind vor allem Texte, Musik, Filme und Multimediaprodukte, zu denen
auch Webseiten zählen. Voraussetzung ist, dass Sie einen minimalen
schöpferischen Aufwand betreiben, wenn Sie Ihre Homepage gestalten. Die
eingebrachten Ideen sind dagegen nicht geschützt. Der Urheberschutz erstreckt
sich immer auf die Ausführung eines Einfalls. Als Urheber haben Sie dann vor
allem das Recht, anderen zu verbieten, Ihr Werk zu kopieren, zu verbreiten und
es öffentlich im Web zugänglich zu machen. Diese Rechte gelten aber nicht, wenn
Ihre Inhalte keine kreativen und schöpferischen Züge aufweisen. 70 Jahre nach
dem Tod des Urhebers sind dessen Werke ebenfalls frei.
Texte und Artikel
Selbstverständlich sind Manuskripte und Aufsätze, die Sie verfassen und auf Ihre
Homepage stellen, urheberrechtlich geschützt. Diese Sicherheit haben Sie in der
Regel auch für Teile einzelner Texte, soweit sie für sich genommen kreativ sind.
Fußballergebnisse sind daher nicht geschützt, ausführliche Berichte über das
Spiel der Lieblingsmannschaft am vergangenen Samstag dagegen schon.
Bilder und Fotos
Grafiken, Fotografien und Filme sind immer geschützt. Dies gilt auch für
Cliparts und Buttons sowie für das Design einer Webseite, soweit Sie dabei in
geringem Maß schöpferische Fertigkeiten zeigen. Geschützte Bilder dürfen Sie
aber als Vorlage verwenden, soweit bei der Bearbeitung die Wesenszüge des
Originals verblassen oder völlig zurücktreten - so verlangt es die
Rechtsprechung. Sie müssen also das betreffende Foto oder Design so stark
verfremden, dass es kaum mehr zu erkennen ist. Mit guten Grafikprogrammen ist
das meist kein Problem.
Musik und Lieder
Ihre Kompositionen dürfen die Besucher Ihrer Homepage nicht ohne Erlaubnis
kopieren. Geschützt sind auch Ausschnitte, wenn das Lied, aus dem die Sequenz
stammt, wiederzuerkennen ist. Das kann schon bei ganz kurzen Stücken der Fall
sein!
INFO
Vorsicht bei MP3 !
MP3-Dateien herunterzuladen, ist sogar für den urheberrechtsfreien, privaten
Gebrauch problematisch. Das Abspielen daheim setzt nach dem Gesetz einen
rechtmäßig erworbenen Tonträger voraus. Den besitzen Surfer jedoch bei
MP3-Stücken meist nicht, die ohne Zustimmung des Komponisten oder Musikers in
Umlauf sind. In der Praxis kann die Justiz diese Copyright-Verletzungen nur
schwer verfolgen. Deswegen haben sich Bertelsmann und Napster
zusammengeschlossen, um MP3-Downloads als kostenpflichtigen Vertriebsweg
aufzubauen.
Datenbanken und Sammlungen
Laut Gesetz sind Daten- und Link-Sammlungen auch ohne kreativen Einsatz
geschützt. Voraussetzung ist, dass die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung
der Inhalte eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Wann
diese gesetzliche Hürde genommen ist, bleibt unklar. Allerdings liegt sie
ziemlich niedrig, denn die Rechtsprechung hat bereits anerkannt, dass eine
Sammlung von 251 ausgewählten und redaktionell bearbeiteten Links
urheberrechtlich geschützt ist ( <http://www.netlaw.de/urteile/lgk_14.htm>
).
Frames und Links
Besonders verlockend ist es, die Anziehungskraft einer Homepage mit einer guten,
fremden Seite zu erhöhen. Die fremde Webseite können Sie über einen Frame in das
eigene Angebot einbauen. Doch diese Aktion ist gefährlich ! Sie verletzt zwar
das Urheberrecht nicht direkt, denn sie ermöglicht nur die Anzeige und hält
keine Kopie der Seite auf einem Server bereit. Aktiviert ein Surfer jedoch
diesen Link, erzeugt er ein nicht autorisiertes Abbild in seinem Arbeitsspeicher
oder Cache, beim Speichern sogar auf seiner Festplatte. Diese indirekte
Rechtsverletzung reicht für ein Gerichtsverfahren. Ihr Besucher darf aber Links
erstellen und dadurch einen Zugang zu Ihrer Homepage schaffen, weil jeder
Content-Provider stillschweigend sein Einverständnis dazu gibt, allein indem er
Webseiten veröffentlicht. Dies lässt sich jedoch nicht ohne weiteres auf Frames
übertragen. So eingebundene Inhalte erscheinen auf dem Bildschirm eines Surfers
ohne die URL Ihrer Homepage. Erlaubt ist jedoch nur die unverfälschte
Wiedergabe, nicht die Anzeige im Kontext mit einer fremden Webseite. (LG
Hamburg, <http://www.netlaw.de/urteile/lghh_11.htm> ).
Private Nutzung
Downloads für den Heimgebrauch sind erlaubt, deshalb darf ein privater Surfer
grundsätzlich alles herunterladen, was das Web zu bieten hat, auch Ihre
Webseite. Es ist für private Zwecke sogar zulässig, fremde Werke digital zu
bearbeiten. Von häuslichen Bereich kann aber keine Rede mehr sein, wenn jemand
Inhalte Ihrer Seite originalgetreu oder kaum verändert in seine Homepage einbaut
und veröffentlicht. Als Ausnahme ist es aber zulässig, ein geschütztes Werk ohne
Einwilligung des Urhebers im Internet wiederzugeben, wenn die ohne finanziellen
Hintergrund geschieht und die Verwendung rein privater Natur ist. Dafür können
Sie dann aber eine angemessene Vergütung verlangen, wenn sie den privaten
Seitenklau bemerken. Verdient aber jemand an der Veröffentlichung Ihrer
geschützten Inhalte, wenn beispielsweise auf der Webseite gegen Entgelt
Werbebanner geschaltet sind, gilt die Freigabe nicht.
Rechtliche Folgen
Wenn Sie einen Seitenklauer erwischen, können Sie von ihm Auskunft über den
Umfang der Urheberrechtsverletzung sowie Unterlassung verlangen. Wenn Sie ihm
Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachweisen, kommt unter Umständen sogar ein
Schadensersatzanspruch zustande. Auch für die Kosten der Rechtsverfolgung muss
der Seitenklauer aufkommen.
Textquelle: \"Homep@ge-Magazin\" 01/2002
Copyright Text
http://www.weitnauer.net
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