Tipps / Serverausfall

Wenn der Server ausfällt

Server-Ausfälle sind zwar nicht an der Tagesordnung, sie kommen aber vor. Welche Ansprüche Sie gegenüber dem Provider haben, hängt vom Vertrag ab.


Homepage-Besitzer waren zu Beginn dieses Jahres davon betroffen, dass ihr Internet Service Provider zeitweise ausgefallen war. Nach Angaben von Strato waren im März zeitweise zwischen 10 und 100 Prozent der rund 1,5 Millionen von Strato gehosteten Homepages nicht zu erreichen. Und nichts ging mehr: kein Zugang zum Uploaden, kein E-Mail-Empfang, keine Möglichkeit für den Surfer, die gehosteten Informationen abzurufen. Rund 7.000 Betroffene hatten sogar den Verlust ihrer Daten zu beklagen. Gründe für eine Störung von Servern gibt es zahlreiche: gestörte Leitungen, Naturkatastrophen, Streik, technischer Defekt, menschliches Versagen oder - wie bei Strato -fehlgeschlagene Wartungsarbeiten (Puretec hatte ähnliche Probleme). Bauteile waren \"verkokelt\", und \"Speicher- sowie Tool-Probleme\" waren die Folge. Das ist ärgerlich, erwartet man doch eine unterbrechungsfreie Vertragserfüllung. Ohne viel Fantasie lässt sich ausmalen, dass bei einzelnen Betroffenen unter Umständen sogar großer Schaden entstehen kann, zum Beispiel wenn Geschäfts-Mails nicht abgerufen oder Lieferanfragen nicht rechtzeitig beantwortet werden können. Den Internet Service Provider aufzufordern, den Vertrag sofort zu erfüllen, macht wegen der bestehenden technischen Schwierigkeiten wenig Sinn. Eine Kündigung scheidet häufig aus, weil ein Provider-Wechsel mit einem zeitlichen Vorlauf verbunden ist. Leider ist auch der Weg zum Schadensersatz meist mit rechtlichen Fallstricken gespickt.


Die Rechtslage beim Serverausfall

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Zeitweisen Serverausfall um die Verletzung einer vertraglichen Nebenleistungspflicht, nämlich der Pflicht, ohne Unterbrechung 24 Stunden am Tag an 7 Tagen in der Woche den Zugang zu den gehosteten Informationen zu gewährleisten. Die Verletzung von solchen Nebenpflichten erlaubt es, den Vertrag aus wichtigem Grund sofort zu kündigen. Darüber hinaus hat der Schuldner für den so genannten Vertrauensschaden aufzukommen. Das bedeutet: Der Gläubiger - in diesem Fall der Kunde - ist so zu stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Nach diesem Rechtsgrundsatz klingt es einfach, den Internet Service Provider schadensersatzpflichtig zu machen. Denn der Schaden, der durch den Server-Ausfall entstanden ist, lässt sich nachweisen, beispielsweise mit Kostenvoranschlägen dritter Unternehmen oder mit Rechnungen nach Durchführung der Arbeiten. Bei komplettem Datenverlust zählen als Schaden etwa die Kosten, um den Webauftritt wieder herzustellen. In der Praxis sieht die Sache allerdings anders aus, weil sich die Provider in der Regel von Schadensersatzansprüchen des Kunden im Kleingedruckten weitest möglich frei zeichnen.


Das Kleingedruckte entscheidet

Das Kleingedruckte (AGB) ist im Allgemeinen Bestandteil des Vertrags, auch wenn der Kunde es nicht gelesen hat. Denn AGBs können fast immer über die Homepage des Providers mühelos eingesehen werden. Meist wird im Kleingedruckten eine Garantie für eine Verfügbarkeit von maximal bis zu 99 Prozent im Monat gegeben, in Einzelfällen auch weniger. Das verbliebene eine Prozent kann dann für Wartungsarbeiten oder Störungen sanktionsfrei \"verbraucht\" werden. Dabei gilt bei Störungen: Der Betroffene muss genau nachprüfen, ob das eine Prozent Störungszeit im Monat überschritten ist. Liegt die Störungszeit im vereinbarten Limit, kommen weder eine sofortige Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht noch Schadensersatzansprüche. Meist wird im Kleingedruckten auch die Haftung für die technische Infrastruktur oder für die Übertragungswege ausgeschlossen, die nicht vom Internet Service Provider vorgehalten werden. Es finden sich auch Haftungsausschlüsse bei Datenverlusten, die durch technisch Ausfälle verursacht wurden, oder bei abgebrochenen Dateiübertragungen. Weiter ist die Haftung Inder Regel auf vorsätzliches und grob fahrlässig Verhalten beschränkt. Typischerweise findet man auch Haftungsbegrenzungen, nach denen Schadensersatzansprüche der Höhe nach begrenzt sind, meist auf den Vertragswert für zwei Jahre. Da kann es zu Schwierigkeiten kommen, wenn die Kosten, um den Webauftritt wieder herzustellen, den Vertragswert für zwei Jahre, also die Kosten für das Hosting, überschreiten. Gut beraten ist natürlich derjenige, der sich ein Backup von seinem Webauftritt gezogen hat und so leicht den Zustand vor dem Server-Crash wieder herstellen kann. Gelegentlich wird zum Beispiel auch entgangener Gewinn von einem Schadensersatzanspruch ganz ausgenommen. Das ist besonders ärgerlich, wenn dem Betreiber einer kommerziellen Homepage wegen der Server-Ausfälle ein Geschäft durch die Lappen gegangen ist.


Jeder Einzelfall ist anders zu bewerten

Grundsätzlich ist in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob der entstandene Schaden beim Provider geltend gemacht werden kann oder ob Haftungsausschlüsse greifen. In Zweifelsfällen kann anwaltlicher Rat nützlich sein. Ein Anwalt kann vor allem auch prüfen, ob die einzelnen Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kunden nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und nach dem AGB-Gesetz unwirksam sind. Begrüßenswert ist es, wenn Internet Service Provider im Ernstfall unbürokratisch vorgehen und es ihren Kunden nach einem Serverausfall leicht machen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen - zum Beispiel mit Hilfe eines Online-Formulars, das alle wichtige Angaben abfragt.




Textquelle: Zeitschrift \"HomeP@ge-Magazin\" 06/2001
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