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Wenn der Server ausfällt
Server-Ausfälle sind zwar nicht an der Tagesordnung, sie kommen aber vor. Welche
Ansprüche Sie gegenüber dem Provider haben, hängt vom Vertrag ab.
Homepage-Besitzer waren zu Beginn dieses Jahres davon betroffen, dass ihr
Internet Service Provider zeitweise ausgefallen war. Nach Angaben von Strato
waren im März zeitweise zwischen 10 und 100 Prozent der rund 1,5 Millionen von
Strato gehosteten Homepages nicht zu erreichen. Und nichts ging mehr: kein
Zugang zum Uploaden, kein E-Mail-Empfang, keine Möglichkeit für den Surfer, die
gehosteten Informationen abzurufen. Rund 7.000 Betroffene hatten sogar den
Verlust ihrer Daten zu beklagen. Gründe für eine Störung von Servern gibt es
zahlreiche: gestörte Leitungen, Naturkatastrophen, Streik, technischer Defekt,
menschliches Versagen oder - wie bei Strato -fehlgeschlagene Wartungsarbeiten (Puretec
hatte ähnliche Probleme). Bauteile waren \"verkokelt\", und \"Speicher- sowie
Tool-Probleme\" waren die Folge. Das ist ärgerlich, erwartet man doch eine
unterbrechungsfreie Vertragserfüllung. Ohne viel Fantasie lässt sich ausmalen,
dass bei einzelnen Betroffenen unter Umständen sogar großer Schaden entstehen
kann, zum Beispiel wenn Geschäfts-Mails nicht abgerufen oder Lieferanfragen
nicht rechtzeitig beantwortet werden können. Den Internet Service Provider
aufzufordern, den Vertrag sofort zu erfüllen, macht wegen der bestehenden
technischen Schwierigkeiten wenig Sinn. Eine Kündigung scheidet häufig aus, weil
ein Provider-Wechsel mit einem zeitlichen Vorlauf verbunden ist. Leider ist auch
der Weg zum Schadensersatz meist mit rechtlichen Fallstricken gespickt.
Die Rechtslage beim Serverausfall
Grundsätzlich handelt es sich bei einem Zeitweisen Serverausfall um die
Verletzung einer vertraglichen Nebenleistungspflicht, nämlich der Pflicht, ohne
Unterbrechung 24 Stunden am Tag an 7 Tagen in der Woche den Zugang zu den
gehosteten Informationen zu gewährleisten. Die Verletzung von solchen
Nebenpflichten erlaubt es, den Vertrag aus wichtigem Grund sofort zu kündigen.
Darüber hinaus hat der Schuldner für den so genannten Vertrauensschaden
aufzukommen. Das bedeutet: Der Gläubiger - in diesem Fall der Kunde - ist so zu
stellen, wie er stünde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre.
Nach diesem Rechtsgrundsatz klingt es einfach, den Internet Service Provider
schadensersatzpflichtig zu machen. Denn der Schaden, der durch den
Server-Ausfall entstanden ist, lässt sich nachweisen, beispielsweise mit
Kostenvoranschlägen dritter Unternehmen oder mit Rechnungen nach Durchführung
der Arbeiten. Bei komplettem Datenverlust zählen als Schaden etwa die Kosten, um
den Webauftritt wieder herzustellen. In der Praxis sieht die Sache allerdings
anders aus, weil sich die Provider in der Regel von Schadensersatzansprüchen des
Kunden im Kleingedruckten weitest möglich frei zeichnen.
Das Kleingedruckte entscheidet
Das Kleingedruckte (AGB) ist im Allgemeinen Bestandteil des Vertrags, auch wenn
der Kunde es nicht gelesen hat. Denn AGBs können fast immer über die Homepage
des Providers mühelos eingesehen werden. Meist wird im Kleingedruckten eine
Garantie für eine Verfügbarkeit von maximal bis zu 99 Prozent im Monat gegeben,
in Einzelfällen auch weniger. Das verbliebene eine Prozent kann dann für
Wartungsarbeiten oder Störungen sanktionsfrei \"verbraucht\" werden. Dabei gilt
bei Störungen: Der Betroffene muss genau nachprüfen, ob das eine Prozent
Störungszeit im Monat überschritten ist. Liegt die Störungszeit im vereinbarten
Limit, kommen weder eine sofortige Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht
noch Schadensersatzansprüche. Meist wird im Kleingedruckten auch die Haftung für
die technische Infrastruktur oder für die Übertragungswege ausgeschlossen, die
nicht vom Internet Service Provider vorgehalten werden. Es finden sich auch
Haftungsausschlüsse bei Datenverlusten, die durch technisch Ausfälle verursacht
wurden, oder bei abgebrochenen Dateiübertragungen. Weiter ist die Haftung Inder
Regel auf vorsätzliches und grob fahrlässig Verhalten beschränkt. Typischerweise
findet man auch Haftungsbegrenzungen, nach denen Schadensersatzansprüche der
Höhe nach begrenzt sind, meist auf den Vertragswert für zwei Jahre. Da kann es
zu Schwierigkeiten kommen, wenn die Kosten, um den Webauftritt wieder
herzustellen, den Vertragswert für zwei Jahre, also die Kosten für das Hosting,
überschreiten. Gut beraten ist natürlich derjenige, der sich ein Backup von
seinem Webauftritt gezogen hat und so leicht den Zustand vor dem Server-Crash
wieder herstellen kann. Gelegentlich wird zum Beispiel auch entgangener Gewinn
von einem Schadensersatzanspruch ganz ausgenommen. Das ist besonders ärgerlich,
wenn dem Betreiber einer kommerziellen Homepage wegen der Server-Ausfälle ein
Geschäft durch die Lappen gegangen ist.
Jeder Einzelfall ist anders zu bewerten
Grundsätzlich ist in jedem Einzelfall zu untersuchen, ob der entstandene Schaden
beim Provider geltend gemacht werden kann oder ob Haftungsausschlüsse greifen.
In Zweifelsfällen kann anwaltlicher Rat nützlich sein. Ein Anwalt kann vor allem
auch prüfen, ob die einzelnen Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen den
Kunden nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und nach dem AGB-Gesetz
unwirksam sind. Begrüßenswert ist es, wenn Internet Service Provider im
Ernstfall unbürokratisch vorgehen und es ihren Kunden nach einem Serverausfall
leicht machen, Schadensersatzansprüche geltend zu machen - zum Beispiel mit
Hilfe eines Online-Formulars, das alle wichtige Angaben abfragt.
Textquelle: Zeitschrift \"HomeP@ge-Magazin\" 06/2001
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